Rechtsprechung zu § 538 ZPO a.F.
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BGH, 22.07.2004 - VII ZR 232/01

Hängen Klage und Widerklage von derselben Vorfrage ab und kann über die Klage ein Grundurteil nicht ergehen, so kommt auch hinsichtlich der Widerklage ein Teilgrundurteil nicht in Betracht. Eine Zurückverweisung nach § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. scheidet deshalb aus.

ZPO § 301, § 304; ZPO a. F. § 538 Abs. 1 Nr. 3

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BGH, 03.05.2006 - VIII ZR 168/05

a) Der Zwangsverwalter eines vermieteten Grundstücks hat bei einem im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anordnung der Zwangsverwaltung noch laufenden Mietverhältnis über die vom Mieter geleisteten Betriebskostenvorauszahlungen auch für solche Zeiträume abzurechnen, die vor der Anordnung liegen.

b) § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO ist - wie § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO a. F. - entsprechend anzuwenden, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Rechnungslegungs- oder Auskunftsanspruch stattgibt (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Mai 1995 - VIII ZR 146/ 94, NJW 1995, 2229 m. w. Nachw.).

BGB § 556 Abs. 3 Satz 1; ZVG § 152 Abs. 2; ZPO § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4

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BGH, 29.04.2004 - V ZB 46/03

Die Bestätigung eines Grundurteils im Rechtsmittelverfahren bedeutet keine Zurückverweisung im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 BRAGO.

BRAGO § 15 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 08.07.2004 - VII ZR 231/03

Eine Vertragsstrafe ist nicht verschuldensunabhängig vereinbart, wenn sie in einer Klausel unter Bezugnahme auf § 11 VOB/ B von der Überschreitung des Fertigstellungstermins abhängig gemacht wird und die VOB/ B vereinbart ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 432/ 00, BGHZ 149, 283, 287).

Das Berufungsgericht kann im Einzelfall zur Vermeidung einer mit dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes nicht im Einklang stehenden Verfahrensverzögerung gehalten sein, von einer Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht abzusehen. Von einer Zurückverweisung kann insbesondere dann abzusehen sein, wenn eine lange Verfahrensdauer auf gerichtliche Verfahrensfehler zurückzuführen ist.

VOB/ B § 11 Nr. 2; ZPO § 540 a. F.

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BGH, 13.06.2006 - IX ZR 15/04

a) Ein Anspruch, der aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils nach § 180 InsO als Insolvenzforderung zur Tabelle festgestellt worden ist, kann gleichwohl unter Berufung auf § 55 InsO gegen die Masse eingeklagt werden.

b) Wird der Anspruch als Masseforderung klageweise geltend gemacht, so kann der Insolvenzverwalter trotz des rechtskräftigen Feststellungsurteils Grund und Höhe des Anspruchs bestreiten. Der Entscheidung über das Nichtbestehen einer zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung im rechtskräftig abgeschlossenen Feststellungsverfahren kommt im Verhältnis zwischen Massegläubiger und Insolvenzverwalter gleichfalls keine Bindungswirkung zu.

InsO §§ 55, 178 Abs. 3, §§ 181, 183 Abs. 1; ZPO § 322

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BGH, 17.03.2004 - VIII ZR 107/02

Zur Bedeutung einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers im Rechtsstreit nach einer ordnungsgemäßen Klageerhebung.

ZPO §§ 253 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, 130 Nr. 1

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BGH, 03.03.2004 - IV ZR 25/03

Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen in der privaten Krankenversicherung gehören auch die Kosten einer wegen der Unfruchtbarkeit des versicherten Mannes vorgenommenen homologen In-vitro-Fertilisation (extrakorporale Befruchtung). Insoweit dient die Gesamtheit der ärztlichen Maßnahmen der Linderung der Krankheit des Versicherten und stellt daher eine Heilbehandlung des Mannes im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 MB7KK 94 dar (Fortführung von BGHZ 99, 228).

MB/ KK 94 § 1 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 18.12.2003 - I ZR 228/01

Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.

CMR Art. 31, Art. 1a (Vertragsgesetz)

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BGH, 20.11.2003 - I ZR 102/02

Es wird - trotz inzwischen erfolgter Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung (vgl. OLG München TranspR 2003, 155 f.) - daran festgehalten, daß auch Art. 57 Abs. 1 EuGVÜ i. V. mit Art. 31 Abs. 1 CMR eine die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts begründende Bestimmung i. S. von Art. 20 Abs. 1 EuGVÜ ist (Bestätigung von BGH, Urt. v. 27. Februar 2003 - I ZR 58/ 02, TranspR 2003, 302 f.).

EuGVÜ Art. 20, 57

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BGH, 30.10.2003 - I ZR 59/00 - Produktvermarktung

Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i. S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im Anschluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).

EuGVÜ Art. 17

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