Rechtsprechung zu § 552 ZPO a.F.
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BAG, 01.10.2003 - 1 ABN 62/01

Nichtzulassungsbeschwerde bei verspäteten Entscheidungsgründen

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision oder Rechtsbeschwerde in einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts, deren vollständige Gründe erst nach Ablauf von fünf Monaten seit Verkündung unterschrieben der Geschäftsstelle übergeben werden, ist unzulässig.

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BGH, 05.11.2002 - VI ZR 399/01

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sind, daß eine korrekte Fristeintragung erfolgt.

ZPO §§ 212 a. F., 233

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BGH, 17.09.2002 - VI ZR 419/01

Wenn ein Rechtsanwalt, der ein Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung unterzeichnet und zurückgegeben hat, ohne das Datum der Zustellung in den Handakten vermerkt zu haben, seine Bürokraft nur mündlich anweist, eine Rechtsmittelfrist einzutragen, genügt er seiner Sorgfaltspflicht nur dann, wenn in seiner Kanzlei ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sind, daß die Anweisung in Vergessenheit gerät und die konkrete Fristeintragung unterbleibt.

ZPO § 212 a a. F., § 233 Fb, Fd

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BGH, 05.03.2002 - VI ZR 286/01

Wenn dem Rechtsanwalt anläßlich eines bevorstehenden Auftrags zur Revisionseinlegung die Sache vorgelegt wird, muß er selbständig und eigenverantwortlich überprüfen, ob das Ende der Frist zur Revisionseinlegung richtig ermittelt und eingetragen worden ist.

ZPO § 234 A

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BGH, 21.02.2002 - IX ZA 10/01

Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung - wie die Einlegung der Revision - wegen des wirtschaftlichen Unvermögens einer Partei unterbleibt, ist die Frist unverschuldet versäumt, sofern die Partei bis zu deren Ablauf um Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nachsucht oder - im Falle eines fehlenden Verschuldens - der Antrag auf Prozeßkostenhilfe noch später (in der Frist des § 234 ZPO) gestellt wird.

ZPO §§ 233, 234 Abs. 1

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