Rechtsprechung zu § 562 ZPO a.F.
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BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

Sportwette; Oddset-Wette; Repressivverbot; Erlaubnisvorbehalt; Gefahren; Spielleidenschaft; Ausnutzung der Spielleidenschaft; Gewerbeerlaubnis der DDR.

Das gewerbliche Veranstalten von Sportwetten durch private Wettunternehmen und die Vermittlung derartiger Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, dürfen derzeit in Bayern ordnungsrechtlich unterbunden werden.

Eine von einem Hoheitsträger in der früheren DDR erteilte gewerberechtliche Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten rechtfertigt es nicht, in Bayern solche Wetten zu veranstalten oder zu vermitteln.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 70 Abs. 1, Art. 72 Abs. 1, Art: 74 Abs. 1 Nr. 11; StGB §§ 9, 284; GewO § 33h; Gesetz über die vom Freistaat Bayern veranstalteten Lotterien und Wetten vom 29. April 1999

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BGH, 21.07.2005 - I ZR 170/02 - Friedhofsruhe

Eine Gemeinde handelt nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände wettbewerbsrechtlich unlauter oder kartellrechtswidrig, wenn sie ihren gewerblichen Bestattungsdienst im Friedhofsgebäude auf dem Gelände des städtischen Friedhofs unterbringt.

UWG § 4 Nr. 1 und 11; GWB § 19 Abs. 4 Nr. 1, § 20 Abs. 1

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BGH, 13.10.2004 - I ZR 277/01

Die Beseitigung eines fremden Kennzeichens ist keine Benutzung des Zeichens und daher keine Kennzeichenverletzung.

Der Vertrieb einer Ware nach Entfernung eines auf den Hersteller hinweisenden Kennzeichens ist nicht bereits als solcher wettbewerbswidrig. Ob die Beseitigung eines auf der Ware angebrachten Kennzeichens zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung des Zeicheninhabers in der Werbung oder im Absatz seiner Waren führt, hängt vielmehr von den (sonstigen) Umständen des Einzelfalles ab.

MarkenG § 14, § 15; UWG § 4 Nr. 10

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BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 27.03

Gründe: I. Der Kläger verfügt unter seiner Vereinsanschrift über Räumlichkeiten, in denen er im Erdgeschoss unter anderem einen Aufenthaltsraum sowie im Kellergeschoss einen Gebetsraum unterhält. In dem Aufenthaltsraum betreibt der Kläger eine Teestube, die während ihrer Öffnungszeiten allgemein ...

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BVerwG, 25.08.2004 - 6 C 26.03

Wohnung; Betriebsräume; Vereinslokal; Teestube; Betreten; Durchsuchen; Personenkontrolle.

Eine als Vereinslokal dienende, öffentlich zugängliche Teestube genießt den grundrechtlichen Schutz aus Art. 13 Abs. 1 GG. Betritt die Polizei diese Räumlichkeit mit dem Ziel, eine Personenkontrolle durchzuführen, liegt darin keine den besonderen Anforderungen des Art. 13 Abs. 2 GG unterliegende Durchsuchung. Die Maßnahme kann ihr aufgrund einer polizeirechtlichen Generalermächtigung zum Betreten öffentlich zugänglicher Räume gestattet sein.

GG Art. 13 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 7; BremPolG §§ 11, 21

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BGH, 23.06.2003 - II ZR 305/01

Bei der Ermittlung ausländischen Rechts darf sich der Tatrichter nicht auf die Heranziehung der Rechtsquellen beschränken, sondern muß unter Ausschöpfung der ihm zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten auch die konkrete Ausgestaltung des Rechts in der ausländischen Rechtspraxis, insbesondere die ausländische Rechtsprechung, berücksichtigen.

ZPO § 293

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BVerwG, 18.11.2002 - 9 C 2.02

Erschließungsbeitrag; Teile von Erschließungsanlagen; Herstellung nach Wirksamwerden des Beitritts; Straßenausbaubeitrag; Abschnittsbildung; Willkürverbot; Vorteil; Urteilstenor; Aufhebung des Verwaltungsakts ohne Sachentscheidung.

War eine Erschließungsanlage im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 bereits hergestellt worden, kann ein Erschließungsbeitrag auch dann nicht erhoben werden, wenn dieser Anlage nach dem 3. Oktober 1990 weitere Teile hinzugefügt werden.

Die Sechs-Monats-Frist des § 113 Abs. 3 Satz 4 VwGO beginnt mit dem Eingang der Behördenakten, die auf die erstmalige Verfügung des Verwaltungsgerichts gemäß § 99 VwGO vorgelegt werden. Sie beginnt nicht in jeder Instanz neu.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO sind eng auszulegen und deshalb auf besonders gelagerte Fälle beschränkt.

GG Art. 3 Abs. 1; BauGB § 242 Abs. 9; VwGO § 113 Abs. 3

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BGH, 02.05.2002 - I ZR 300/99 - FROMMIA

a) Für die Übertragung einer inländischen Marke zwischen ausländischen Beteiligten ist nach dem im Immaterialgüterrecht geltenden Territorialitätsprinzip deutsches Recht maßgeblich.

b) An dem Erfordernis des Übergangs des Geschäftsbetriebs für die Übertragung des Unternehmenskennzeichens ist auch unter der Geltung des Markengesetzes grundsätzlich festzuhalten.

c) Zu den Voraussetzungen einer nur zeitweisen Stillegung des Geschäftsbetriebs, der den Schutz des Unternehmenskennzeichens nicht entfallen läßt.

MarkenG § 5 Abs. 2; UWG § 16 Abs. 1

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