Rechtsprechung zu § 563 ZPO a.F.
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BGH, 17.07.2003 - II ZR 335/00

Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

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BGH, 14.07.2003 - II ZR 335/00

Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.

BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt.

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BGH, 09.07.2003 - XII ZR 83/00

a) Zur Frage der gesteigerten Ausnutzung der Arbeitskraft eines Unterhaltspflichtigen zur Sicherung des angemessenen Unterhalts seines minderjährigen Kindes.

b) Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen einem Unterhaltspflichtigen, der krankheitsbedingt seinen früheren Arbeitsplatz aufgegeben hat und nunmehr erheblich weniger verdient als zuvor, ein höheres fiktives Erwerbseinkommen zugerechnet werden kann (im Anschluß an Senatsurteil vom 15. November 1995 - XII ZR 231/ 94 - FamRZ 1996, 345).

BGB §§ 1603, 1610, 1610 Abs. 3 a. F.

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BGH, 07.07.2003 - II ZR 235/01

a) Im GmbH-Recht kann der Inferent einer verdeckten Sacheinlage aus dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht von seinen Mitgesellschaftern die Mitwirkung an einer "heilenden" Änderung der Einlagendeckung von der Bar- zur Sacheinlage jedenfalls dann verlangen, wenn sich die Gesellschafter über die geplante Einlage einig waren, dafür aber - gleich aus welchen Gründen - gemeinsam den rechtlich falschen Weg gewählt haben und das gegen §§ 19 Abs. 5, 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG verstoßende Umgehungsgeschäft einer - wirksamen - Heilung zugänglich ist (Ergänzung zu BGHZ 132, 141).

b) Die Rechtsfolgen einer verdeckten Sacheinlage bestehen auch bei der GmbH in der Nichtigkeit sowohl des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts als auch des dinglichen Erfüllungsgeschäfts (§ 27 Abs. 3 Satz 1 AktG analog).

c) Zur Heilung der verdeckten Sacheinlage ist nicht der Anspruch auf Rückgewähr der fehlgeschlagenen Bareinzahlung, sondern der - offenzulegende und auf seine Werthaltigkeit zu prüfende - Sachwert (oder ein an seine Stelle getretener Anspruch) einzubringen.

GmbHG § 5 Abs. 4, § 19 Abs. 5; AktG § 27 Abs. 3

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BAG, 03.07.2003 - 2 AZR 235/02

Kündigung wegen Strafanzeige

Eine zur Kündigung berechtigende arbeitsvertragliche Pflichtverletzung eines Arbeitnehmers liegt nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber oder einen seiner Repräsentanten wissentlich oder leichtfertig falsche Angaben gemacht hat. Eine kündigungsrelevante erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten kann sich im Zusammenhang mit der Erstattung einer Strafanzeige im Einzelfall auch aus anderen Umständen ergeben.

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BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 20/02

Mitbestimmung bei bezahlten tariflichen Kurzpausen

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzubestimmen.

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BGH, 24.06.2003 - KZR 18/01 - Wiederverwendbare Hilfsmittel

Es verstößt weder gegen das Pluralitätsgebot noch gegen sonstige sozialversicherungsrechtliche Grundsätze, wenn eine Krankenkasse zur Versorgung ihrer Mitglieder mit wiederverwendbaren Hilfsmitteln für einen bestimmten Zeitraum nur solche Leistungserbringer zuläßt, die sich vorher in einem Ausschreibungsverfahren durchgesetzt haben.

SGB V § 2 Abs. 3, § 33 Abs. 5

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BAG, 12.06.2003 - 8 ABR 14/02

Eingruppierung von Redakteuren - Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung

Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz noch die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats (Beteiligten zu 2) zur Ein- bzw. Umgruppierung von 9 Leitern von Lokalredaktionen.

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BGH, 10.04.2003 - I ZR 228/00

Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf jedenfalls bei erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß eine in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrthöhe in jedem Fall gewährleistet ist.

CMR Art. 17 Abs. 2

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BAG, 27.03.2003 - 2 AZR 699/01

Kündigung wegen Tätigkeit für das MfS - Darlegungslast

Tatbestand: Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung und um Prozeßbeschäftigung.

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