Rechtsprechung zu § 563 ZPO a.F.
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BAG, 19.03.2003 - 7 ABR 15/02

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats

1. Der Betriebsrat hat gegenüber dem Arbeitgeber keinen Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zur Durchführung eines arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist. Dies ist nicht der Fall, wenn das Beschlußverfahren bislang ungeklärte Rechtsfragen zum Gegenstand hat und die Rechtsauffassung des Betriebsrats vertretbar ist.

2. Der Betriebsratsvorsitzende vertritt den Betriebsrat nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BetrVG auch bei der schriftlichen Mitteilung an den Arbeitgeber über die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrats zu personellen Einzelmaßnahmen i. S. v. § 99 BetrVG, die den Betriebsratsvorsitzenden selbst betreffen.

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BGH, 24.02.2003 - II ZR 322/00

Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu eingereichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung zu geben.

ZPO a. F. §§ 139, 278 Abs. 3

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BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 164/02

Anspruch auf Teilzeitarbeit

1. Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat 18. Februar 2003 - 9 AZR 356/ 02 - NZA 2003, 911, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).

2. Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO.

3. Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.

a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.

c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, daß die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.

4. Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art. 12 GG vereinbar.

5. In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.

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BGH, 13.02.2003 - IX ZR 76/99

Zur Verpflichtung des Urkundsnotars, eine von den Vertragsparteien gewollte Abhängigkeit eines Vertrages von einem anderen in der Urkunde zum Ausdruck zu bringen.

BNotO § 19

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BAG, 06.02.2003 - 2 AZR 623/01

Sozialauswahl - Betriebszugehörigkeit - "Beschäftigungszeit"

Tatbestand: Die Klägerin ist 1952 geboren, verheiratet und gegenüber zwei Kindern unterhaltsverpflichtet. Nach einer Vorbeschäftigung als Lehrerin in C und F ist sie seit dem 1. September 1984 an der B tätig, gegenwärtig als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Die B ist eine Einrichtung, die der ...

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BGH, 06.02.2003 - IX ZR 77/02

Zur Tragweite eines allgemeinen Prüfungsvorbehaltes eines Steuerberaters.

BGB §§ 675, 276

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BGH, 29.01.2003 - XII ZR 289/01

Die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes auf den Barunterhalt unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige nicht 135 % des Regelbetrages leistet, dient der Sicherstellung des sächlichen Existenzminimums des Kindes und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 1 GG (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 6. Februar 2002 - XII ZR 20/ 00 - FamRZ 2002, 536).

GG Art. 3 Abs. 1 und 2.; Art. 6 Abs. 1; BGB § 1612 b Abs. 5

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BGH, 23.01.2003 - I ZR 18/00 - Innungsprogramm

Der Antrag, mit dem der Berechtigte die Unterlassung einer Urheberrechtsverletzung begehrt, muß die Verletzungsform beschreiben. Eine Wiedergabe des kopierten Originals kommt nur in Fällen einer identischen Übernahme in Betracht.

UrhG § 97

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BGH, 23.01.2003 - IX ZR 180/01

Zu den Pflichten eines Steuerberaters, der den Auftrag übernimmt, zur Beseitigung eines von ihm verursachten Schadens den steuerbegünstigten Ankauf einer Immobilie persönlich zu überwachen und zu kontrollieren.

BGB § 675 a. F.

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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 653/01

Beendigung eines Heuerverhältnisses; Eigenkündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Beendigungszeitpunkt ihres Heuerverhältnisses und über Zahlungsansprüche des Klägers.

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