Rechtsprechung zu § 563 ZPO a.F.
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BAG, 16.01.2003 - 2 AZR 707/01

Anhörung des Betriebsrats - Fehler des Betriebsrats bei Beschlußfassung

Auf das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG wirken sich Mängel, die in den Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich des Betriebsrats fallen, grundsätzlich selbst dann nicht aus, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung weiß oder nach den Umständen vermuten kann, daß die Behandlung der Angelegenheit durch den Betriebsrat nicht fehlerfrei erfolgt ist.

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BGH, 09.01.2003 - IX ZR 422/99

Muß der Urkundsnotar erkennen, daß das Vorkaufsrecht eines Dritten, der mit Rücksicht auf dieses Recht zu der Verhandlung über die Veräußerung eines Grundstücks hinzugezogen wurde, entgegen der Annahme sämtlicher Beteiligten nicht wirksam ist, hat er den vermeintlich Vorkaufsberechtigten über die Unwirksamkeit des Rechts zu belehren.

BNotO § 14

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BGH, 09.01.2003 - III ZR 46/02

Erhält der beurkundende Notar bei einem Kaufvertrag über ein mit einem Vorkaufsrecht belastetes Grundstück (nur) den Auftrag, dem Vorkaufsberechtigten eine Ausfertigung des Kaufvertrages zu übersenden und gegebenenfalls dessen Freigabeerklärung entgegenzunehmen, so betrifft dies eine im Zusammenhang mit der Beurkundung stehende "unselbständige" Betreuungstätigkeit, für die im Verhältnis zu den Kaufvertragsparteien das Haftungsprivileg des Notars eingreift; dies gilt auch dann, wenn der Notar in dem Übersendungsschreiben an den Vorkaufsberechtigten von sich aus - unzutreffende - Hinweise auf die im Falle der Ausübung des Vorkaufsrechts einzuhaltende Frist gibt.

BNotO § 19 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1

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BGH, 19.12.2002 - I ZR 160/00 - Begrenzte Preissenkung

a) Einem in einem Hauptsacheverfahren ergangenen rechtskräftigen Unterlassungsurteil kommt grundsätzlich die Eignung zu, die nach einem begangenen Wettbewerbsverstoß zu vermutende Begehungsgefahr auch im Verhältnis zu einem Dritten entfallen zu lassen.

b) Wenn sich der Verurteilte wegen derselben Wettbewerbshandlung mit einem anderen Unterlassungsgläubiger in einer laufenden wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung befindet, muß er sich allerdings auf seine Verurteilung berufen und dadurch zu erkennen geben, daß das Urteil auch diesen Streit regelt.

UWG § 7 Abs. 1

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BGH, 18.12.2002 - IV ZR 39/02

Die Beweisregel des § 416 ZPO bezieht sich auch auf die Begebung einer schriftlichen Willenserklärung.

ZPO § 416

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BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

a) Die formularmäßige Vollmacht, die auch eine persönliche Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Grundschuldbestellung umfaßt, verstößt nicht gegen § 3 AGBG.

b) Eine Grundschuld und eine persönliche Haftungsübernahme mit Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung sichern im Falle einer weiten Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a. F.

AGBG § 3; HWiG § 3 a. F.; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

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BGH, 12.11.2002 - XI ZR 3/01

a) Bei steuersparenden Bauherren- und Erwerbermodellen ist das finanzierende Kreditinstitut nicht verpflichtet, den Darlehensnehmer über eine im finanzierten Kaufpreis enthaltene "versteckte Innenprovision" aufzuklären. Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des Kaufpreises kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Innenprovision zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert beiträgt, daß die Bank von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muß.

b) Wann eine Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 HWiG der kreditgebenden Bank zuzurechnen ist, bestimmt sich nach den zu § 123 BGB entwickelten Grundsätzen.

c) Die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG wird auch in Fällen, in denen einem Darlehensnehmer mit Rücksicht auf die im Anschluß an das Senatsurteil vom 9. April 2002 (XI ZR 91/ 99, WM 2002, 1181 ff.) gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG ein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz zusteht, nur durch eine den Vorgaben des Haustürwiderrufsgesetzes entsprechende Widerrufsbelehrung in Gang gesetzt.

BGB §§ 123, 276 a. F.; HWiG §§ 1 Abs. 1 a. F., 2 Abs. 1, 5 Abs. 2; VerbrKrG § 3 Abs. 2 Nr. 2

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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 599/01

Krankheitskündigung - Negativprognose - Beweiswürdigung - Anhörung des Betriebsrats

Tatbestand: Der Kläger macht die Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung geltend und verlangt hilfsweise Wiedereinstellung.

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BAG, 07.11.2002 - 2 AZR 493/01

Krankheitsbedingte Kündigung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung.

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BVerwG, 09.10.2002 - 6 C 7.02

Chancengleichheit; Gesamtnote; Korrekturbemerkungen; mündliche Prüfung; Neubewertung; schriftliche Prüfungsarbeit; zweite juristische Staatsprüfung.

1. Aus dem in Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Gebot der Chancengleichheit im Prüfungsrecht folgt nicht, dass bei der Neukorrektur einer Prüfungsarbeit durch neue Prüfer die überholten Korrekturbemerkungen der ausgeschiedenen Prüfer aus der Prüfungsarbeit zu entfernen sind.

2. Die erneute Entscheidung eines Prüfungsausschusses über eine Abweichung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG NW, § 5 d Abs. 4 DRiG im Anschluss an die Neubewertung einer schriftlichen Arbeit setzt keine mündliche Prüfung vor diesem Prüfungsausschuss voraus.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4; DRiG § 5 d Abs. 4; VwGO § 194 Abs. 2; JAG NW § 31 Abs. 4

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