Rechtsprechung zu § 563 ZPO a.F.
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BGH, 02.10.2002 - VIII ZR 163/01

Hat sich bei Versteigerungen im Groß- oder Zwischenhandel zwischen den Beteiligten im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen die Übung entwickelt, daß der Käufer die Ware sofort übernimmt, der Verkäufer jedoch erst anschließend seine Rechnung stellt und der Käufer diese Rechnung vom Ort seiner Niederlassung aus bargeldlos begleicht, so ist mangels einer entgegenstehenden Parteivereinbarung oder eines abweichenden Handelsbrauchs Erfüllungsort für die Kaufpreisschuld der Ort der Niederlassung des Käufers. Dies gilt, soweit das Internationale Privatrecht auf deutsches materielles Recht verweist, auch im grenzüberschreitenden Verkehr.

BGB § 269 Abs. 1 und 2; § 270 Abs. 4; EGBGB Art. 28 Abs. 2

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BGH, 26.09.2002 - I ZR 44/00 - Anwalts-Hotline

Der durch den Anruf bei einer Anwalts-Hotline zustande kommende Beratungsvertrag wird im Zweifel mit dem den Anruf entgegennehmenden Rechtsanwalt geschlossen und nicht mit dem - zur Rechtsberatung nicht befugten - Unternehmen, das den Beratungsdienst organisiert und bewirbt.

Der Rechtsanwalt, der sich an einer Anwalts-Hotline beteiligt, verstößt damit nicht gegen berufsrechtliche Verbote. Insbesondere ist die Vereinbarung einer nach Gesprächsminuten berechneten Zeitvergütung, die entweder zu einer Gebührenunterschreitung oder gelegentlich auch zu einer Gebührenüberschreitung führt, nicht generell berufswidrig. Mit der Beteiligung an der Anwalts-Hotline ist auch nicht notwendig ein Verstoß gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), gegen das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder gegen das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO) verbunden.

UWG §§ 1, 3; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1, § 3 Nr. 2; BRAGO § 3 Abs. 1, § 20 Abs. 1; BRAO § 43a Abs. 4, § 49b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2

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BGH, 24.09.2002 - XI ZR 345/01

a) Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrages als Rahmenvertrag.

b) An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrages sind.

c) Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrages wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrages fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.

d) Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen.

BGB §§ 607 a. F., 675 a. F.

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BGH, 17.09.2002 - XI ZR 306/01

Tatbestand: Die klagende Bank nimmt die Beklagte im Wege der Teilklage aus einer als Garantie bezeichneten Erklärung für Verbindlichkeiten einer Kommanditgesellschaft in Anspruch.

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BGH, 12.09.2002 - III ZR 214/01

Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.

WHG § 22

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BGH, 10.09.2002 - XI ZR 305/01

Eine Klausel des Factoringnehmers, die den Geschäftsführer der Factoringgeberin (GmbH) im Rahmen eines selbständigen Garantievertrages bei bestrittenen Kaufpreisforderungen zur Zahlung auf erstes Anfordern verpflichtet, verstößt gegen § 3 AGBG, wenn er mit derartigen Sicherungsabreden bislang nicht befaßt war. Darüber hinaus hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 1 AGBG nicht stand.

AGBG §§ 3, 9 Bm

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BGH, 11.07.2002 - III ZR 160/01

Wird nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist des § 42 Abs. 2 BauGB unbebautes Bauland als Spielplatz ausgewiesen und enteignet, so kann für die Beurteilung, ob die Bemessung der Enteignungsentschädigung nach der ausgeübten Nutzung zu einer unzumutbaren Ungleichbehandlung des betroffenen Eigentümers führen würde (vgl. Senatsurteil BGHZ 141, 319), nicht außer Betracht bleiben, ob und in welchem Umfang der Eigentümer in demselben örtlichen Bereich anderweit Bauvorhaben realisiert hat und diesen der geplante Spielplatz dient.

BauGB §§ 95 Abs. 2 Nr. 7, 42 Abs. 3 Satz 1, 43 Abs. 3 Satz 2

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BGH, 27.06.2002 - III ZR 234/01

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VII (vorübergehende betriebliche Tätigkeit von Versicherten mehrerer Unternehmen auf einer gemeinsamen Betriebsstätte) auch für Amtshaftungsansprüche gilt.

BGB § 839; SGB VII § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3

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BGH, 25.06.2002 - XI ZR 239/01

a) Direktbanken werden im Effektengeschäft in der Regel als Kommissionär tätig.

b) Zur Pflicht von Direktbanken, beim Abschluß von Ausführungsgeschäften die Interessen ihrer Auftraggeber zu wahren.

HGB §§ 383, 384; AGB WPGeschäfte (1995) Nr. 1

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BGH, 20.06.2002 - IX ZR 444/00

Zur Auslegung eines verjährungsunterbrechenden Anerkenntnisses des Schuldners.

BGB § 208 a. F.

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