Rechtsprechung zu § 563 ZPO a.F.
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BAG, 18.04.2002 - 8 AZR 346/01

Betriebsübergang - Kündigung des Insolvenzverwalters

Stützt ein Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage gegen einen Betriebsveräußerer allein auf die Behauptung, der Betrieb sei vor der Kündigung auf einen Erwerber übergegangen, so führt dies zur Unschlüssigkeit der Klage.

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BGH, 16.04.2002 - VI ZR 227/01

Zum haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang bei selbstschädigendem Verhalten des Verletzten.

BGB § 249 Ba

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BGH, 13.03.2002 - IV ZR 40/01

Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.

Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.

VVG §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 1; AUB 61 §§ 11, 13; BGB § 242 A

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BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

a) Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte.

b) Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Geschäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.

BGB § 276 Cc; BörsG §§ 50, 53

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BGH, 25.02.2002 - II ZR 346/00

Erkennbar mehrdeutigen Parteivortrag muß das Gericht zum Anlaß nehmen, sein Fragerecht auszuüben, damit der Partei eine Klarstellung ihres Vorbringens ermöglicht wird.

ZPO a. F. §§ 139, 278 Abs. 3

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BGH, 22.02.2002 - V ZR 251/00

Vereinbarungen in Privatisierungsverträgen der Treuhandanstalt, die wegen des Fehlens eines funktionsfähigen Grundstücksmarkts im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Erhöhung des zunächst vereinbarten Kaufpreises aufgrund einer Nachbewertung der verkauften Grundstücke vorsehen, unterliegen als Preishauptabrede nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG (Bestätigung von BGHZ 146, 331).

AGBG § 8

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BGH, 18.02.2002 - II ZR 355/00

a) § 252 BGB enthält für den Geschädigten eine § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung, wonach dieser nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen braucht, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt.

b) Als Verzugsschaden ist grundsätzlich auch ein entgangener Gewinn aus Spekulationsgeschäften in Aktien zu ersetzen. Dabei ist mit einer vom Gläubiger beabsichtigten Aktienanlage in Standardwerten (z. B. Dax-30) nach heutigen Maßstäben in der Regel nicht die - eine Warnobliegenheit auslösende - Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens i. S. v. § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB verbunden.

c) Der Verzugsgläubiger ist grundsätzlich nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB verpflichtet, zur Minderung des aus einer beabsichtigten Geldanlage in Aktien drohenden Schadens (Spekulations-) Kredit aufzunehmen.

BGB §§ 252, 254 Abs. 1, 2; ZPO § 287

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BGH, 29.01.2002 - XI ZR 86/01

a) Wird Schadensersatz wegen unzureichender Aufklärung über die Risiken von Warentermin- oder Optionsgeschäften verlangt, beginnt die Verjährungsfrist nicht, bevor der Gläubiger die Umstände kennt, aus denen sich die Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt.

b) Der Tatrichter hat sich mit dem Streitstoff umfassend auseinanderzusetzen und den Sachverhalt durch die Erhebung der angetretenen Beweise möglichst vollständig aufzuklären.

BGB § 852 Abs. 1 a. F.; ZPO § 286 Abs. 1 B

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BGH, 17.01.2002 - I ZR 161/99 - Hormonersatztherapie

a) Beruft sich ein pharmazeutisches Unternehmen in seiner Werbung gegenüber Fachkreisen auf einen wissenschaftlichen Beitrag, ist für die Frage der Irreführung vor allem darauf abzustellen, ob der fragliche Beitrag wissenschaftlichen Anforderungen genügt.

b) Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist es nicht bedenklich, wenn eine zu Werbezwecken versandte medizinische Vergleichsstudie zwei Präparate nur unter einem Gesichtspunkt untersucht, ohne andere Eigenschaften der Präparate aufzuführen.

c) In der sachlichen Wiedergabe wissenschaftlicher Erkenntnisse, die im Rahmen einer Vergleichsstudie über zwei Arzneimittel gewonnen wurden, liegt keine Herabsetzung oder Verunglimpfung i. S. von § 2 Abs. 2 Nr. 5 UWG, auch wenn die Vergleichsstudie deutliche Nachteile des einen Präparats ergeben hat.

d) Die an sich abschließende Regelung der vergleichenden Werbung in § 2 Abs. 2 UWG erfaßt neben dem unter § 3 UWG fallenden irreführenden Vergleich auch nicht den auf unwahre oder nicht erweislich wahre Tatsachen gestützten geschäfts- oder kreditschädigenden Vergleich; dieser ist nach § 14 Abs. 1 UWG zu beurteilen.

UWG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 2 und 5, §§ 3, 14 Abs. 1

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