Rechtsprechung zu § 1 AGBG
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BGH, 18.01.2001 - VII ZR 238/00
Auch bei Zusammenfassung von Vertragsstrafen in einer Klausel kann es sich um trennbare Vertragsstrafenregelungen handeln, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 1999 - VII ZR 73/ 98, BauR 1999, 645 = ZfBR 1999, 188 = NJW 1999, 1108).
AGBG § 9 Bg, Ch
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BGH, 22.12.2000 - VII ZR 311/99
Tatbestand: I. Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend (§ 767 ZPO). Er wendet insbesondere Erfüllung und das Fehlen der Fälligkeit ein.
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BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
a) Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht.
b) Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
c) Der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV tritt nicht als Ersatzregelung an die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung.
d) An die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 BGB.
BGB § 134; MaBV § 3 Abs. 2 (Fassung 7. November 1990), § 12; GewO § 34 c
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BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00
Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.
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BGH, 17.05.2000 - IV ZR 113/99
a) Bei der Ermittlung des Zwecks einer Risikoausschlußklausel kommt es auf deren - dem Versicherungsnehmer aus der Klausel selbst nicht erschließbare - Entstehungsgeschichte auch dann nicht an, wenn deren Berücksichtigung zu einem dem Versicherungsnehmer günstigeren Ergebnis führen könnte.
b) Zur Auslegung des Begriffs "Bewußtseinsstörung" im Sinne des § 3 Abs. 4 AUB 61.
AUB 61 § 3 Abs. 4
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BGH, 04.05.2000 - VII ZR 53/99
a) Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird.
b) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist.
c) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.
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BGH, 09.03.2000 - III ZR 356/98
Die einleitende Bemerkung in der Vergütungsvereinbarung eines Zahnarztes "Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung bei … werden gemäß der amtlichen Begründung der Bundesregierung zum Verordnungsentwurf (aus Bundesrats-Drucksache 276/ 87) mit Rücksicht auf die angestrebte weit überdurchschnittliche Qualität und Präzision der zahnärztlichen Leistung sowie auf den darauf abgestellten Zeit- und Praxisaufwand für die einzelnen Leistungen des Gebührenverzeichnisses folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet" ist als weitere Erklärung im Sinn des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ anzusehen, die der Vergütungsvereinbarung die Wirksamkeit nimmt (im Anschluß an Senatsurteil vom 19. Februar 1998 III ZR 106/ 97 - BGHZ 138, 100).
Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) § 2 Abs. 2 Satz 3
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BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97 - Telefonwerbung VI
Ein außerhalb einer Versicherungsfragen betreffenden laufenden Geschäftsverbindung unaufgefordert und ohne Einverständnis erfolgter Telefonanruf zu dem Zweck, einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrages dienen soll, ist wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG. Eine vorformulierte Klausel in einem Antrag auf Eröffnung eines Sparkontos, in der der Kunde sich mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden erklärt, stellt kein wirksames Einverständnis mit einer solchen Telefonwerbung dar.
