Rechtsprechung zu § 10 AGBG
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BGH, 24.06.2004 - III ZR 104/03

a) Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Anbieters von Telekommunikationsleistungen, durch die dem Kunden nach Ablauf einer achtwöchigen Frist ab Rechnungsdatum die Beweislast für Einwendungen, die in den Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 und 3 TKV fallen, aufgebürdet wird, ist unwirksam.

b) Die Nachweispflicht des Anbieters für die berechneten Einzelverbindungen endet erst nach Ablauf der in § 6 Abs. 3 TDSV 1996 (jetzt § 7 Abs. 3 TDSV 2000) bestimmten Löschungsfrist, sofern der Kunde in der Rechnung auf diese Frist in drucktechnisch deutlich gestalteter Form hingewiesen wurde.

TKV § 1 Abs. 2, § 16 Abs. 2, Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5 Satz 1; TDSV 1996 § 6 Abs. 3

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BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02

a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.

b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen.

c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.

BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1; AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 138

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BGH, 29.11.2002 - V ZR 105/02

a) Privatrechtliche städtebauliche Verträge, mit denen Grundstücke zur Deckung des Wohnbedarfs an Ortsansässige veräußert werden ("Einheimischenmodelle"), unterliegen - jedenfalls bei Vertragsschluß vor Ablauf der Umsetzungsfrist für die EG-Richtlinie vom 5. April 1993 über mißbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen am 31. Dezember 1994 - nicht der Inhaltskontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, sondern sind an dem - jetzt in § 11 Abs. 2 BauGB geregelten - Gebot angemessener Vertragsgestaltung zu messen.

b) Das Gebot angemessener Vertragsgestaltung ermöglicht nicht nur eine Kontrolle des vertraglichen Austauschverhältnisses, sondern auch eine Überprüfung der einzelnen Vertragsklauseln. Hierbei erlangen - unter Berücksichtigung der besonderen Interessenlage bei Einheimischenmodellen - auch die den §§ 9 bis 11 AGBG zugrundeliegenden Wertungen Bedeutung. Es ist jedoch - weitergehend als nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen - eine Kompensation von Vertragsklauseln, die für sich genommen unangemessen sind, durch vorteilhafte Bestimmungen im übrigen Vertrag möglich.

c) Eine Regelung bei Verkauf eines Grundstücks im Rahmen eines Einheimischenmodells, die die Käufer im Fall einer Weiterveräußerung innerhalb von zehn Jahren nach Vertragsschluß zur Abführung der Differenz zwischen Ankaufspreis und Bodenwert verpflichtet, stellt keine unangemessene Vertragsgestaltung dar. Die Gemeinde hat jedoch bei ihrer Ermessensentscheidung über die Einforderung des Mehrerlöses auch die persönlichen Verhältnisse der Käufer zu berücksichtigen.

AGBG § 9 Bm; BauGB § 11 Abs. 2

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BGH, 19.11.2002 - X ZR 253/01

Die in Pauschalreiseverträgen verwendete Klausel "Preisänderungen sind nach Abschluß des Reisevertrages im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Fluggebühren in dem Umfang möglich, wie sich die Erhöhung pro Kopf bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, werden Sie unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt davon in Kenntnis gesetzt." ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

BGB a. F. § 651 a Abs. 3; AGBG § 9 Abs. 1

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BGH, 19.11.2002 - X ZR 243/01

a) § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. schreibt keine bestimmte Fassung einer möglichen Preiserhöhungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Reiseveranstalter vor und eröffnet daher dem Reiseveranstalter einen Gestaltungsspielraum für die Fassung einer solchen Klausel. Eine diesen Rahmen ausfüllende Klausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB n. F.

b) Die Verweisung in § 651 a Abs. 4 BGB n. F. auf § 309 Nr. 1 BGB n. F. stellt klar, daß für Erhöhungen des Reisepreises neben der zeitlichen Schranke des § 651 a Abs. 4 Satz 2 BGB n. F. auch die zeitliche Schranke des § 309 Nr. 1 BGB n. F. gilt; die Angemessenheitskontrolle der Klausel wird dadurch nicht ausgeschlossen.

c) Eine Preisanpassungsklausel in Reiseverträgen, der zufolge sich der Reiseveranstalter vorbehält, "die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt", verstößt schon deshalb gegen das durch § 651 a Abs. 4 Satz 1 BGB n. F. konkretisierte Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F., weil in einer Preiserhöhungsklausel in Reiseverträgen zumindest klargestellt sein muß, welcher Preis Grundlage der Forderung nach einem erhöhten Reisepreis ist.

§ 651 a Abs. 3 BGB a. F. (BGB § 651 a Abs. 4 n. F.); § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 BGB n. F.)

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BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).

b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.

c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.

d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.

e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.

WEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a

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BGH, 18.04.2002 - III ZR 199/01

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsdienstleistungsunternehmens, in denen für das Stillegen des Telefonanschlusses ein Entgelt gefordert wird (Deaktivierungsgebühr), verstoßen gegen § 9 AGBG (§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB n. F.).

AGBG §§ 8, 9 Bd, Cb; BGB § 307 Bd, Cb F.: 2. Januar 2002

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BGH, 12.03.2002 - XI ZR 258/01

a) Geschäfte mit Aktienanleihen sind keine Börsentermingeschäfte.

b) Kreditinstitute können ihre Pflicht, Kunden über die Risiken von Geschäften mit Aktienanleihen aufzuklären, mündlich erfüllen.

BGB § 276 Cc; BörsG §§ 50, 53

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BGH, 07.11.2001 - VIII ZR 13/01

Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.

BGB §§ 145 ff.

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BGH, 21.12.2000 - VII ZR 467/99

Der Auftraggeber hat die Beweislast für ersparte Aufwendungen, anderweitige Verwendung der Arbeitskraft oder deren böswilliges Unterlassen.

BGB § 649 Satz 2

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