Rechtsprechung zu § 11 AGBG
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BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.

b) Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.

c) § 840 Abs. 1 ZPO ist mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar.

BGB § 315; ZPO § 840; AGBG §§ 8, 9 (Bl)

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103
BGH, 23.06.1999 - IV ZR 136/98

Es wird an der Rechtsprechung festgehalten, daß es sich bei der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) um Allgemeine Versicherungsbedingungen handelt. Der Arbeitnehmer kann sich als aus der Satzung unmittelbarer Berechtigter auf eine unangemessene Benachteiligung i. S. des § 9 AGBG berufen.

AGBG § 9 Abs. 1 Bk; VBLS § 43a

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103
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BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

Für die von einem Verwender vorformulierten einseitigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Kunden, die weder eine Nebenabrede enthalten noch zum notwendigen Inhalt eines gleichzeitig abgeschlossenen Vertrages gehören, aber im Zusammenhang mit der vertraglichen Beziehung stehen, gilt das AGBG entsprechend.

Eine vorformulierte Klausel, in der der Kunde sein Einverständnis mit telefonischer Werbung erklärt, enthält eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG.

AGBG §§ 1 Abs. 1, 9 Bl

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