Rechtsprechung zu § 2 AGBG
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BGH, 28.06.2005 - XI ZR 363/04

Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 305 Abs. 2 BGB).

BGB § 793; AGBG §§ 1, 2

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BGH, 22.09.1983 - I ZR 40/81 - Synchronisationssprecher

Zur Frage der Übertragung des Rechts zur Schallplattenvervielfältigung eines Synchronisationssprechers einer Fernsehserie durch die bei der Gagen-Abrechnung erfolgte Unterzeichnung einer AGB-Klausel.

UrhG § 31 Abs. 5, § 75 S. 2, § 78; AGBG § 2 Abs. 1, § 3, § 9, § 23 Abs. 1

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BGH, 14.06.2006 - I ZR 75/03

1. Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung kann es genügen, wenn bei einer Bestellung über das Internet die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können.

2. Zur Haftung des Beförderers für den Verlust von "nicht bedingungsgerechten" Sendungen im Sinne seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 305 Abs. 2 Nr. 2; HGB § 435

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BGH, 19.01.2005 - XII ZR 107/01

a) Eine formularmäßig getroffene Vereinbarung über die Haftungsbefreiung des Mieters eines Kraftfahrzeugs gegen zusätzliches Entgelt ist objektiv nach dem Willen verständiger und redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise an solchen Geschäften beteiligten Kreise auszulegen.

b) Die dem Mieter eines Kraftfahrzeugs gegen Zahlung eines zusätzlichen Entgelts gewährte Haftungsfreistellung erfaßt auch bei einem allgemeinen Hinweis auf die Grundsätze einer Vollkaskoversicherung Schäden durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeugs, insbesondere durch einen Schaltfehler.

BGB §§ 305 Abs. 2 Nr. 2 (= AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2), 305 c (= AGBG §§ 3, 5), AKB

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BAG, 13.12.2000 - 10 AZR 168/00

Eine arbeitsvertragliche Verfallklausel, welche die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb eines Monats nach Fälligkeit eines Anspruchs und bei Ablehnung des Anspruchs oder Nichtäußerung binnen zweier Wochen die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs innerhalb eines weiteren Monats verlangt, ist zulässig.

AGBG §§ 2, 3, 23; BGB §§ 134, 138, 196, 241, 242, 305, 315

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BGH, 08.07.1999 - VII ZR 237/98

a) Eine nachträgliche rechtsgeschäftliche Einbeziehung der VOB/ B in einen Bauvertrag folgt nicht schon daraus, daß die Prozeßbevollmächtigten der Parteien die VOB/ B für anwendbar halten.

b) Eine Allgemeine Geschäftsbedingung eines Bauvertrages, die das in § 649 Satz 1 BGB geregelte freie Kündigungsrecht des Auftraggebers ausschließt, ist unwirksam.

c) Die Darlegung des Auftragnehmers zur Kalkulation seines Vertrages hat die tatsächliche Kostenentwicklung zu berücksichtigen.

d) Ob die infolge einer Kündigung nicht erbrachten Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen und dementsprechend der Auftragnehmer vom Auftraggeber Mehrwertsteuer auch für den Vergütungsteil verlangen kann, dem keine Leistungen zugrunde liegen, ist eine Frage der gemeinschaftsrechtlichen Auslegung der 6. Richtlinie des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/ 388/ EWG. Damit ist gegebenenfalls der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu befassen, Art. 234 EGV (früher Art. 177).

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 9 (f) Abs. 2 Nr. 1; BGB § 649 Satz 2

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BGH, 10.06.1999 - VII ZR 170/98

a) Gegenüber einer weder im Baugewerbe tätigen noch sonst im Baubereich bewanderten Vertragspartei kann die VOB/ B nicht durch die Klausel in den Vertrag einbezogen werden, dem Vertragspartner werde vom Verwender der Text auf Wunsch kostenlos zur Verfügung gestellt.

b) Der Einzug in das Bauwerk oder dessen Nutzung sind jedenfalls dann keine hinreichende Grundlage für eine konkludente Abnahme, wenn der Auftraggeber vor dem Einzug oder der Nutzung die Abnahme zu Recht aufgrund von Mängeln verweigert hat, die zum Zeitpunkt des Einzugs oder der Nutzung nicht beseitigt worden sind.

c) Der Auftraggeber ist in einem derartigen Fall nicht gehalten, beim Einzug oder mit dem Beginn der Nutzung die Abnahmeverweigerung zu wiederholen.

AGBG § 2 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 640 Abs. 1

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BGH, 24.10.2002 - I ZR 104/00

Im Schadensersatzprozeß wegen Verlustes von Transportgut kann der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke und den Zustand des Gutes von dem Anspruchsberechtigten grundsätzlich durch eine von dem Frachtführer oder seinem Fahrer ausgestellte Empfangsbestätigung (Übernahmequittung) geführt werden. Sind die Güter in verschlossenen Behältnissen (Kartons) zum Versand gebracht worden, ist bei kaufmännischen Absendern prima facie anzunehmen, daß die im Lieferschein und in der dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in dem Behältnis enthalten waren. Es obliegt dann dem Schädiger, den zugunsten des Versenders streitenden Anscheinsbeweis durch substantiierten Vortrag auszuräumen.

ZPO § 286 C

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BGH, 29.06.2006 - I ZR 176/03

Wird der Frachtführer wegen Beschädigung von Transportgut auf vollen Schadensersatz in Anspruch genommen, muss der Ersatzberechtigte Anhaltspunkte vortragen, die darauf schließen lassen, dass der Schaden auf ein qualifiziertes Verschulden zurückzuführen ist. Diese können sich etwa aus der Art und dem Ausmaß der Beschädigung des Gutes ergeben. Der Frachtführer muss sich auf diesen Vortrag einlassen und mitteilen, welche Kenntnisse er über den konkreten Schadensverlauf hat und welche Schadensursachen er ermitteln konnte. Ihn trifft insoweit eine Recherchepflicht.

HGB § 429 Abs. 2, §§ 431, 435

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BAG, 14.01.2004 - 4 AZR 10/03

Umgruppierung entsprechend der Änderung der kirchlichen Vergütungsordnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin.

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