Rechtsprechung zu § 27 AGBG
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BGH, 06.04.2005 - VIII ZR 260/04
Die in Ergänzenden Bestimmungen eines Wasserversorgungsunternehmens zur AVBWasserV enthaltene Klausel "Jedes Grundstück oder jedes Haus muß einen eigenen Anschluß an der Versorgungsleitung haben." ist wegen unangemessener Benachteiligung der Anschlußnehmer gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.
AVBWasserV § 10; BGB § 307
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BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06
a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.
b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
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BGH, 21.09.2005 - VIII ZR 7/05
Den Regelungen des § 9 AVBWasserV über Baukostenzuschüsse der Anschlussnehmer zur Abdeckung der Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen liegt das Prinzip einer möglichst verursachungsgerechten Kostenverteilung zugrunde. Sie haben bei einer privatrechtlichen Ausgestaltung der Wasserversorgung Vorrang vor der Beitragsbemessung nach dem Vorteilsprinzip des Kommunalabgabenrechts.
AVBWasserV § 9 Abs. 1 bis 3
