Rechtsprechung zu § 8 AGBG
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BGH, 13.07.2004 - KZR 10/03
Die EG-kartellrechtliche Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages, deren Verwendung Gegenstand eines in die Zukunft gerichteten Unterlassungsbegehrens ist, ist für die Zeit nach dem 30. April 2004 auch im Revisionsverfahren nach dem seit dem 1. Mai 2004 geltenden Recht zu beurteilen.
Wettbewerbsbeschränkende Regelungen eines Kraftfahrzeughändlervertrages, die geeignet sind, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft zu beeinträchtigen, können, auch wenn sie nicht mit der seit 1. Oktober 2002 für den Kraftfahrzeugvertrieb maßgeblichen Gruppenfreistellungsverordnung Nr. 1400/ 2002 vereinbar sind, gemäß Art. 81 Abs. 3 EG zulässig sein, sofern die Freistellungsvoraussetzungen der Legalausnahme erfüllt sind.
Zur Wirksamkeit von Formularklauseln eines Kraftfahrzeughändlervertrages.
EG Art. 81; VO (EG) Nr. 1/ 2003; AGBG § 9, § 13; UKlaG § 1; VO (EG) Nr. 1400/ 2002; BGB § 307
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BGH, 16.06.2004 - IV ZR 257/03
Eine Tarifbedingung in einer privaten Krankenversicherung, mit der die Erstattung von Aufwendungen für Psychotherapie auf bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr beschränkt wird, ist wirksam.
BGB § 307; AVB Krankenversicherung
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BGH, 19.05.2004 - IV ZR 176/03
a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i. S. von Nr. 2 d TB/ KK zu § 4 Abs. 3 MB/ KK und keine Heilapparate i. S. von Nr. 1 TB/ KK zu § 5 MB/ KK.
b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/ KK zu § 4 Abs. 3 MB/ KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).
AGBG §§ 3, 5, 9; TB/ KK Nr. 2 d zu MB/ KK § 4 Abs. 3; TB/ KK Nr. 1 zu MB/ KK § 5
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BGH, 19.05.2004 - IV ZR 29/03
a) Schlafapnoegeräte sind Hilfsmittel i. S. von Nr. 2 d TB/ KK zu § 4 Abs. 3 MB/ KK und keine Heilapparate i. S. von Nr. 1 TB/ KK zu § 5 MB/ KK.
b) Die abschließende Aufzählung erstattungsfähiger Hilfsmittel in Nr. 2 d TB/ KK zu § 4 Abs. 3 MB/ KK ist wirksam (§§ 3, 5, 9 AGBG).
AGBG § 3, § 5, § 9; TB/ KK Nr. 2 d zu MB/ KK § 4 Abs. 3; TB/ KK Nr. 1 zu MB/ KK § 5
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BFH, 03.03.2004 - X R 14/01
1. Eine private Versorgungsrente ist nicht als Sonderausgabe (dauernde Last bzw. Leibrente gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) abziehbar, wenn Abweichungen vom Vereinbarten bei der tatsächlichen Durchführung des Übergabevertrags auf ein Fehlen des erforderlichen Rechtsbindungswillens schließen lassen.
2. Machen die Parteien eines Versorgungsvertrags von einer vereinbarten Wertsicherungsklausel keinen Gebrauch, lässt dies für sich allein noch keinen zwingenden Schluss auf das Fehlen des Rechtsbindungswillens zu; die Abweichung vom Vereinbarten kann aber im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung von Bedeutung sein.
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12
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BGH, 14.01.2004 - IV ZR 56/03
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a. F. für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG n. F. i. V. m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a. F., werden die betroffenen Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BetrAVG § 18 i. d. F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001); VBLS § 65 Abs. 7 i. d. F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998; VBLS § 101 Abs. 4 i. d. F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
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BGH, 10.12.2003 - IV ZR 217/02
Die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts unter Berücksichtigung fiktiver Abzüge für Pflegeversicherung, Solidaritätszuschlag, Umlage und Steueranteil aus Zukunftssicherung führt zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicherten im Sinne der §§ 9 AGBG, 307 BGB.
VBLS § 41 Abs. 2 c; AGBG § 9
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BGH, 06.12.2002 - V ZR 220/02
a) Bietet der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei Alternativen an, steht es einem Aushandeln nicht entgegen, daß die Angebotsalternativen mit einem erhöhten Entgelt verbunden sind.
b) Ob die langfristige Bindung der anderen Vertragspartei in Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese unangemessen benachteiligt, ist anhand der typischen Erfordernisse des Geschäfts und seiner rechtlichen Grundlagen zu beurteilen; hierbei ist auf die Wirtschaftlichkeit des Geschäfts insgesamt, nicht auf einzelne Daten (hier: Dauer der Abschreibung der Anschaffungs-/ Herstellungskosten) abzustellen.
c) Beruft sich die andere Vertragspartei im Individualprozeß auf die unangemessene Benachteiligung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen, hat der Verwender die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen; Sache der anderen Vertragspartei ist es, darzulegen und im Streitfalle zu beweisen, daß das Angebot des Verwenders untypisch ist und ihn (deshalb) unangemessen benachteiligt.
BGB § 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1 Satz 1; AGBG § 1 Abs. 2, § 9 Abs. 1; ZPO § 138
