Rechtsprechung zu § 9 AGBG
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BGH, 09.05.2001 - IV ZR 121/00

1. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die neben dem Wortlaut eines Gesetzes, das der Ergänzung bedarf, weitere Regelungen enthält, unterliegt insoweit der Kontrolle nach den §§ 9 bis 11 AGBG, als zu prüfen ist, ob und wie der Verwender das Gesetz ergänzt hat.

2. Klauseln in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Beitragsfreistellung, die Kündigung des Vertragsverhältnisses sowie den Rückkaufswert und die Abschlußkosten regeln, sind wegen Intransparenz unwirksam, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwaige wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führen.

3. Eine Klausel in Allgemeinen Bedingungen über die kapitalbildende Lebensversicherung, die die Überschußermittlung und -beteiligung regelt, ist nicht deshalb wegen Intransparenz unwirksam, weil die Klausel die Berechnungsmethoden nicht aufzeigt, wenn die Regelung insgesamt erkennen läßt, daß die Überschüsse variieren können. Der Versicherer ist nicht verpflichtet anzugeben, in welcher Weise er von gesetzlich eingeräumten Bilanzierungsspielräumen Gebrauch machen wird.

AGBG § 8, § 9 Bk; VVG § 1 Satz 2, § 174, § 176; VAG § 81c

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BGH, 06.04.2005 - XII ZR 158/01

Die formularmäßige Auferlegung der Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlich genutzter Flächen und Anlagen auf den Mieter ohne Beschränkung der Höhe nach verstößt gegen § 9 AGBG/ § 307 Abs. 1, 2 BGB.

BGB §§ 536, 307 Abs. 1, 2; AGBG § 9

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BGH, 28.10.1999 - IX ZR 364/97

1. Die Klausel in einem Bürgschaftsformular, die die Haftung des Bürgen auf alle bestehenden Ansprüche gegen den Hauptschuldner erstreckt, ohne die verbürgten Forderungen näher zu bezeichnen, ist grundsätzlich nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.

2. Auf einen Verzug des Bürgen ist die Zinsschadensregelung des § 11 Abs. 1 des Verbraucherkreditgesetzes entsprechend anzuwenden, auch wenn der Bürgschaftsvertrag von diesem Gesetz nicht erfaßt wird (im Anschluß an BGHZ 115, 268, 272 f; BGH, Beschl. v. 3. Mai 1995 - XI ZR 195/ 94, ZIP 1995, 909, 910).

AGBG § 9 Abs. 1 Bm, Ce; VerbrKrG § 11 Abs. 1

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BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

a) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung einer Pfändung gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.

b) Einseitige Bestimmungsvorbehalte für Entgelte sind mit dem Transparenzgebot nur vereinbar, soweit sie bei unsicherer Entwicklung der Verhältnisse als Instrument der Anpassung notwendig sind sowie Anlaß, Richtlinien und Grenzen der Ausübung möglichst konkret angeben.

c) § 840 Abs. 1 ZPO ist mit Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG vereinbar.

BGB § 315; ZPO § 840; AGBG §§ 8, 9 (Bl)

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BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungsmaßnahmen gegen Kunden von diesen ein Entgelt gefordert wird, verstoßen gegen § 9 AGBG.

AGBG §§ 8, 9 Bl, Cb

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BGH, 20.06.2002 - V ZB 39/01

a) Der Verwalter ist zur Anfechtung des Eigentümerbeschlusses über seine Abberufung in entsprechender Anwendung des § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG befugt (Fortführung von Senat, BGHZ 106, 113).

b) Von dem Beschluß der Eigentümerversammlung über die Abberufung des Verwalters ist die Kündigung des Verwaltervertrags zu unterscheiden. Die Berechtigung der Wohnungseigentümer zur Kündigung des mit ihm geschlossenen Verwaltervertrages kann der Verwalter im Feststellungsverfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 WEG i. V. m. § 256 Abs. 1 ZPO überprüfen lassen.

c) Eine vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung getroffene Bestellung eines ersten Verwalters, die die Vorgaben aus § 26 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 WEG beachtet, hält grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB und - bei unterstellter Anwendbarkeit der Vorschriften für Allgemeine Geschäftsbedingungen - auch einer Überprüfung nach den §§ 9 ff AGBG stand.

d) Aus § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG folgt auch eine Begrenzung der Laufzeit des von der Verwalterbestellung zu unterscheidenden Verwaltervertrags auf höchstens fünf Jahre.

e) Ist die Laufzeit des Verwaltervertrags in einem Formularvertrag vereinbart, so findet zwar § 9 AGBG, wegen der vorrangigen Sonderregelung in § 26 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht aber das Klauselverbot des § 11 Nr. 12 lit. a AGBG Anwendung. Danach kann grundsätzlich auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verwalterverträge eine Laufzeit von mehr als zwei Jahren (bis zur Höchstgrenze von fünf Jahren) wirksam vereinbart werden.

WEG §§ 26, 43 Abs. 1 Nrn. 2 und 4; AGBG § 11 Nr. 12 lit. a

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BGH, 13.02.2001 - XI ZR 197/00

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach denen die Bank für die Benachrichtigung des Kontoinhabers über die Nichteinlösung von Schecks und Lastschriften sowie über die Nichtausführung von Überweisungen und Daueraufträgen wegen fehlender Deckung ein Entgelt fordert, verstoßen gegen § 9 AGBG.

AGBG § 9 Bl, Cb

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BGH, 23.06.2004 - IV ZR 130/03

Der Leistungsausschluß in § 2 IV AUB 94 für krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen ist nicht unklar (§ 5 AGBG, § 305c Abs. 2 BGB); er hält einer Inhaltskontrolle stand (§ 9 AGBG, § 307 BGB).

AGBG § 5, § 9; AUB 94 § 2 IV

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BGH, 16.04.2002 - XI ZR 375/00

a) Das Vertragsverhältnis zwischen Kreditkartenunternehmen und Vertragsunternehmen ist nicht als Forderungskauf, sondern als abstraktes Schuldversprechen anzusehen (Aufgabe von BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - VIII ZR 139/ 89, WM 1990, 1059).

b) Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditkartenunternehmen, die Vertragsunternehmen verschuldensunabhängig mit dem vollen Risiko einer mißbräuchlichen Verwendung der Kreditkarte durch unberechtigte Dritte im sog. Telefon- oder Mailorderverfahren belasten, verstoßen gegen § 9 AGBG.

BGB §§ 437 a. F., 780; AGBG § 9 Bl

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BAG, 27.04.2000 - 8 AZR 286/99

Eine formularmäßige Bürgschaft zur Sicherung aller künftigen Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis benachteiligt die bürgende Privatperson regelmäßig unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 9 AGBG).

BGB §§ 123, 124, 126, 138, 139, 242, 765, 766, 767, 768, 773, 777; AGBG §§ 1, 3, 8, 9; HWiG §§ 1, 2; VerbrKrG §§ 1ff., 15

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