Rechtsprechung zu § 9 AGBG
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BGH, 17.01.2001 - IV ZR 282/99
Tatbestand: Die Klägerin, eine Transportunternehmerin, verlangt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer zum 1. Februar 1996 genommenen Versicherung für ihre Haftung nach KVO und CMR. Dem Vertrag liegen gedruckte Versicherungsbedingungen (AVB) und Besondere Vereinbarungen zugrunde. Alle ...
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BGH, 22.12.2000 - VII ZR 311/99
Tatbestand: I. Der Kläger macht die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde geltend (§ 767 ZPO). Er wendet insbesondere Erfüllung und das Fehlen der Fälligkeit ein.
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BGH, 22.12.2000 - VII ZR 310/99
a) Eine Abschlagszahlungsvereinbarung in einem Bauträgervertrag ist insgesamt nichtig, wenn sie zu Lasten des Erwerbers von § 3 Abs. 2 MaBV abweicht.
b) Die Nichtigkeit der Abschlagszahlungsvereinbarung führt nicht zur Nichtigkeit der übrigen vertraglichen Vereinbarungen.
c) Der Abschlagszahlungsplan des § 3 Abs. 2 MaBV tritt nicht als Ersatzregelung an die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung.
d) An die Stelle einer nichtigen Abschlagszahlungsvereinbarung tritt § 641 Abs. 1 BGB.
BGB § 134; MaBV § 3 Abs. 2 (Fassung 7. November 1990), § 12; GewO § 34 c
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BGH, 02.11.2000 - I ZR 154/98
Tatbestand: Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. e. V. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das seine Leistungen u. a. über die Vermittlung durch Banken im Rahmen ...
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BGH, 24.10.2000 - X ZR 42/99
Tatbestand: Die Klägerin bestellte bei der Beklagten eine Bandkantenbearbeitungsanlage mit Blockstrehler unter Bezugnahme auf ein schriftliches Angebot der Beklagten. Die Beklagte bestätigte diese Bestellung mit schriftlicher Auftragsbestätigung.
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BGH, 04.10.2000 - XII ZR 44/98
Tatbestand: Mit Formularmietvertrag vom 5. September 1995 vermieteten die Kläger den Beklagten Geschäftsräume in einem neu errichteten Einkaufszentrum zum Betrieb eines Fitneßcenters. Die Parteien streiten über die Höhe des vereinbarten Mietzinses und der Nebenkostenvorauszahlung.
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BGH, 28.06.2000 - VIII ZR 240/99
1. Ist an einem Kreditvertrag (Finanzierungsleasingvertrag), nach dessen Inhalt der Kredit (das Leasingobjekt) für eine gewerbliche Tätigkeit einer GmbH bestimmt ist, als Kreditnehmer (Leasingnehmer) neben der GmbH deren Gesellschafter/ Geschäftsführer beteiligt, so ist letzterer Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 VerbrKrG (Fortführung von BGHZ 133, 71, 77 f.; 133, 220, 223; BGH, Urteil vom 25. Februar 1997 - XI ZR 49/ 96, ZIP 1997, 642).
2. Ein Leasingvertrag, an dem mehrere Personen als Leasingnehmer beteiligt sind, kann vom Leasinggeber nur einheitlich gegenüber allen Leasingnehmern gekündigt werden (im Anschluß an BGHZ 26, 102, 103).
3. Ist bei einem Finanzierungsleasingvertrag einer von mehreren Leasingnehmern Verbraucher, so hängt die Wirksamkeit einer Kündigung des Leasinggebers wegen Zahlungsverzugs insgesamt davon ab, daß gegenüber diesem Leasingnehmer die Kündigungsvoraussetzungen des § 12 VerbrKrG erfüllt sind.
4. Der Leasinggeber verliert den Anspruch auf die Leasingraten, wenn eine von ihm ausgesprochene Kündigung des Leasingvertrages unwirksam ist, der Leasingnehmer die Kündigung aber für wirksam hält und der Aufforderung des Leasinggebers folgend das Leasinggut zurückgibt.
5. Der Tatbestand des Berufungsurteils ist auch dann als Grundlage für die revisionsrechtliche Überprüfung des Berufungsurteils ungeeignet, wenn er den übereinstimmenden Tatsachenvortrag der Parteien zutreffend wiedergibt, dieser aber in sich widersprüchlich ist.
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BVerfG, 28.06.2000 - 1 BvR 387/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der betrieblichen Altersversorgung eines ehemaligen Mitarbeiters einer Bundestagsfraktion nach einer Verurteilung wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit.
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BGH, 15.06.2000 - III ZR 305/98
Zur Haftung für Fehler einer von einer Unternehmensgruppe ausgearbeiteten Immobilienberechnung, die Grundlage für eine Entscheidung ihrer Kunden war, Wohnungseigentum zu erwerben und den Kaufpreis und die mit dem Erwerb weiter verbundenen Kosten voll durch Kreditaufnahme zu finanzieren.
BGB § 675 Abs. 2
