Rechtsprechung zu § 9 AGBG
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BGH, 11.03.1997 - X ZR 146/94

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, wonach eine Forderung gegen den Verwender ohne dessen Zustimmung nicht abgetreten werden darf, gilt auch für den Fall, daß über das Vermögen des anderen Teils der Konkurs eröffnet wird.

BGB § 399

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