Rechtsprechung zu § 24 AGG
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BVerwG, 11.03.2008 - 1 WB 8.08
Beschwerdefrist; Weiterleitungspflicht der unzuständigen Behörde; Benachteiligung wegen einer Behinderung.
1. Zum Umfang der Pflicht einer für die Beschwerdeeinlegung unzuständigen Stelle, eine bei ihr eingegangene Wehrbeschwerde fristwahrend an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
2. Zum Schutz von Soldaten vor Benachteiligungen wegen einer Behinderung.
WBO § 6 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 2 Satz 1; AGG §§ 1, 24; SoldGG §§ 1, 18
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BVerwG, 18.10.2007 - 1 WB 67.06
Zulassung als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes; Altersgrenzen für die Laufbahnzulassung; Berufssoldat; verfrühte Antragstellung.
Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Berufssoldaten nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst nicht als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere der Reserve des Truppendienstes (außerhalb des Wehrdienstes) zugelassen werden können.
GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 24; SoldGG § 1; SLV § 43 Abs. 2 und 3
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BVerwG, 15.11.2007 - 2 C 33.06
Familienzuschlag der Stufe 1; Lebenspartner; eingetragene Lebenspartnerschaft; allgemeiner Gleichheitssatz; Alimentationsgrundsatz; Gemeinschaftsrecht; unmittelbare Diskriminierung; mittelbare Diskriminierung; sexuelle Ausrichtung; Familienstand.
Ein in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Beamter hat keinen Anspruch auf den Familienzuschlag der Stufe 1 (im Anschluss an das Urteil vom 26. Januar 2006 BVerwG 2 C 43. 04 BVerwGE 125, 79).
EG Art. 141, 234; RL 2000/ 78 EG Art. 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Buchst. a und b, Art. 3 Abs. 1 Buchst. c; GG Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5; BBesG § 40 Abs. 1 Nr. 1; AGG §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, § 24; LPartG § 16 Abs. 2
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BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 13.08
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Höchstaltersgrenze; Leistungsprinzip; Benachteiligung wegen des Alters.
Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres für die Einstellung oder Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen wegen des Alters vereinbar.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SLV § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
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BGH, 26.11.2007 - NotZ 23/07
a) § 6 Abs. 1 Satz 2 BNotO, wonach Bewerber nach Vollendung des 60. Lebensjahrs nicht erstmals zum Notar bestellt werden können, ist auch dann anzuwenden, wenn ein bisheriger (badischer) Notar im Landesdienst als Notar zur hauptberuflichen Amtsausübung bestellt werden will.
b) Die Anwendung dieser Vorschrift auf den vorgenannten Personenkreis ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
c) § 6 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 Abs. 2 Satz 1 BNotO verstößt auch nicht gegen das aus der Richtlinie 2000/ 78/ EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgende Verbot der Diskriminierung aufgrund des Alters, sofern diese Richtlinie überhaupt für die Bestellung zum Notar gelten sollte.
