Rechtsprechung zu § 131 AktG
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BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03 - Mangusta/Commerzbank I
Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/ Nold).
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BGH, 20.09.2004 - II ZR 334/02
a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen.
b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.
c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.
d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.
LwAnpG § 42; GenG § 51, § 87, § 88, § 90, § 91; AktG § 241, § 243
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BGH, 12.11.2001 - II ZR 225/99
a) Die Verpflichtung, der Hauptversammlung zu den einzelnen Tagesordnungspunkten Vorschläge zur Beschlußfassung zu unterbreiten, trifft den Gesamtvorstand als Leitungsaufgabe.
b) Bei dem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem zweiköpfigen Vorstand einer mit einem Grundkapital von mehr als 3 Mio. DM (künftig: 3 Mio. _) ausgestatteten Aktiengesellschaft darf das verbleibende Mitglied grundsätzlich Aufgaben, die nur der Gesamtvorstand wahrnehmen kann, nicht ausführen.
c) Werden einem Aktionär Informationen vorenthalten, die für seine Mitwirkung an der Beschlußfassung der Hauptversammlung wesentlich sind, werden seine gesellschaftsrechtlichen Teilnahme- und Mitwirkungsrechte verletzt. Es ist davon auszugehen, daß sich dieser Informationsmangel - bei wertender Betrachtungsweise - in der Regel auf das Beschlußergebnis nachteilig auswirkt.
§§ 76 Abs. 2 Satz 2, 121 Abs. 2 Satz 1, 124 Abs. 3 Satz 1, 243 Abs. 4 AktG
