Rechtsprechung zu § 173 AktG
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BFH, 22.08.2006 - I R 40/05

Eine Ausschüttung bei einer prüfungspflichtigen GmbH beruht nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr (§ 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1991), wenn der geprüfte Jahresabschluss durch die Gesellschafterversammlung geändert wird und der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers über die Nachtragsprüfung (§ 316 Abs. 3 HGB) erst nach Ablauf der in § 173 Abs. 3 Satz 2 AktG angeführten Frist erteilt wird.

KStG 1991 § 27 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1; GmbHG § 29; AktG § 173 Abs. 3, § 256 Abs. 1 Nr. 2; HGB § 316 Abs. 3

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