Rechtsprechung zu § 20 AktG
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BGH, 24.04.2006 - II ZR 30/05
a) Der Mitteilungspflicht nach § 20 Abs. 1 AktG über eine Kapitalbeteiligung von mehr als 25 % an einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft unterliegen Unternehmen bereits als Gründungsaktionäre.
b) Die Sanktion eines temporären Rechtsverlustes nach § 20 Abs. 7 Satz 1 AktG für den Zeitraum der Nichterfüllung der Mitteilungspflicht erfasst - abgesehen von der Ausnahme in Satz 2 der Norm - alle aus der Aktie folgenden Mitgliedschaftsrechte. Darunter fällt insbesondere auch die Anfechtungsbefugnis des Aktionärs nach § 245 Nr. 1, Nr. 2 AktG.
c) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der unter Mitwirkung eines nach § 20 Abs. 7 AktG nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst wurde, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
d) Ein vom Versammlungsleiter festgestellter Hauptversammlungsbeschluss ist auch dann nicht nichtig, wenn er - weil sämtliche Aktionäre nach § 20 Abs. 7 AktG kein Stimmrecht hatten - "stimmlos" gefasst wurde.
AktG § 20 Abs. 1, 7 (Fassung ab 1. 4. 1998), § 243 Abs. 1, § 245 Nr. 1, Nr. 2
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BGH, 24.07.2000 - II ZR 168/99
In einem Mehrstufigkeitsverhältnis, in dem das Mutterunternehmen nur mittelbar über das Tochterunternehmen an der Enkel-AG beteiligt ist, treffen die Mitteilungspflichten nach § 20 AktG sowohl das Mutter- als auch das Tochterunternehmen.
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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 4.04
Aktien, Stimmrechtsanteile, Wertpapierhandelsrecht, börsennotierte Gesellschaft; organisierter Markt; Insolvenz; Insolvenzmasse; Missstand; Pflichtmitteilungen; Veröffentlichungspflicht; Börsenpflichtblatt; Insolvenzverwalter; Rechtsanalogie.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.
InsO §§ 1, 35, 38, 55, 53, 80 Abs. 1, §§ 155, 199; WpHG § 2 Abs. 1, 5, § 4 Satz 2 und 3, § 15 Abs. 1, § 21 Abs. 1, § 25 Abs. 1 Satz 1, § 29 Abs. 3; BörsG 2002 § 2 Abs. 2, § 38 Abs. 3 und 4, §§ 49, 53 Abs. 2; AktG §§ 18, 76 Abs. 1, § 78 Abs. 1, § 262 Abs. 1 Nr. 3, §§ 263, 264 Abs. 1
