Rechtsprechung zu § 203 AktG
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BGH, 11.06.2007 - II ZR 152/06

a) Ein Hauptversammlungsbeschluss, der den Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen (§ 221 AktG) im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung (§§ 192 ff. AktG) ermächtigt (§ 203 Abs. 2 Satz 1 AktG analog; vgl. Sen. Beschl. v. 21. November 2005 - II ZR 79/ 04, ZIP 2006, 368) und für den Fall eines Vorgehens in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bestimmte Voraussetzungen in Anlehnung an diese Vorschrift festlegt, ist rechtlich unbedenklich. Ob die in dem Hauptversammlungsbeschluss genannten Voraussetzungen vorliegen, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat zu prüfen, wenn sie von der Ermächtigung Gebrauch machen wollen (vgl. Sen. aaO; BGHZ 136, 133, 140).

b) Gemäß § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt ist ein Aktionär auch, wenn er seinen Widerspruch gegen den Beschluss schon vor dessen Fassung erklärt hat.

AktG §§ 186 Abs. 3, 192, 203 Abs. 2, 221, 245 Abs. 1 Nr. 1

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BGH, 15.05.2000 - II ZR 359/98

a) Die Ausgabe von Belegschaftsaktien dient regelmäßig dem Ziel, die Bindung der Arbeitnehmer an das Unternehmen zu festigen. Die Verfolgung dieses Zwecks liegt im Interesse der Gesellschaft und rechtfertigt den Bezugsrechtsausschluß.

b) Erwerb und Einsatz von Lizenzrechten, die beide als selbständige Geschäftsmaßnahmen außerhalb der satzungsmäßigen Geschäftstätigkeit der Gesellschaft liegen würden, werden als Hilfsgeschäfte vom Unternehmensgegenstand umfaßt, soweit sie der Werbung für die Vermarktung der Gesellschaftsprodukte dienen.

c) Obligatorische Nutzungsrechte, deren Gegenstand die Verwertung der Namen und Logos von Sportvereinen ist und deren Nutzungsdauer feststeht, haben einen feststellbaren wirtschaftlichen Wert. Sie sind einlagefähig im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG.

d) Der Vorstand ist nicht verpflichtet, in seinem Bericht im Sinne des § 203 Abs. 2 AktG zur Ermittlung des Wertes der Rechte aus Sponsorenverträgen vorausschauend generalisierende Ausführungen zu machen. Die Abwägung der dafür maßgebenden Einzelheiten hat er im Rahmen seiner Leitungsverantwortung vorzunehmen. Dazu gehört mangels abweichender Regelung im Ermächtigungsbeschluß auch die Festsetzung des Aktienausgabebetrages.

AktG §§ 27 Abs. 2, 203 Abs. 2, 205 Abs. 1

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BGH, 21.11.2005 - II ZR 79/04

a) Für einen Hauptversammlungsbeschluss, durch den der Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss bei der Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen i. S. von § 221 AktG im Zusammenhang mit einer bedingten Kapitalerhöhung (§ 192 AktG) ermächtigt wird, gelten die gleichen Grundsätze wie für eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals (§ 203 Abs. 2 AktG; vgl. BGHZ 136, 133).

b) Die konkrete Prüfung, ob der Bezugsrechtsausschluss sachlich gerechtfertigt ist, hat der Vorstand vorzunehmen, wenn er von der Ermächtigung Gebrauch macht.

AktG § 186 Abs. 3, 4; §§ 192, 202 Abs. 2, 203 Abs. 2, 221

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BGH, 10.10.2005 - II ZR 148/03 - Mangusta/Commerzbank I

Im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) ist der Vorstand nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Bezugsrechtsausschluss und dessen Gründe zu unterrichten; vielmehr ist er lediglich gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 - Siemens/ Nold).

AktG §§ 186 Abs. 4, 203 Abs. 2

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BGH, 10.10.2005 - II ZR 90/03 - Mangusta/Commerzbank II

Pflichtwidriges, kompetenzüberschreitendes Organhandeln des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft bei der Ausnutzung eines genehmigten Kapitals mit Bezugsrechtsausschluss (§§ 203, 204 AktG) kann der in seinen Mitgliedschaftsrechten beeinträchtigte Aktionär zum Gegenstand einer gegen die Gesellschaft zu richtenden allgemeinen Feststellungsklage (§ 256 ZPO) machen (vgl. BGHZ 136, 133, 140 f. - Siemens/ Nold -, unter Hinweis auf BGHZ 83, 122, 125, 133 ff. - Holzmüller).

AktG § 204 Abs. 1; ZPO § 256

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BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 264/06

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Bundesgerichtshofs, des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main und des Landgerichts Frankfurt am Main in einer aktienrechtlichen Streitigkeit, die den Umfang der Berichtspflicht des Vorstands bei einer Kapitalerhöhung zum Gegenstand ...

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