Rechtsprechung zu § 23 AktG
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BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 613/05

Handelndenhaftung bei einer AG in Gründung - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht

Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.

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BGH, 05.12.2005 - II ZR 291/03

a) Die Klage des Aktionärs einer KGaA auf Feststellung der Unwirksamkeit der Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds (§ 101 Abs. 2 AktG) ist nicht gemäß § 250 Abs. 3 AktG, sondern nur gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig.

b) § 287 Abs. 3 AktG ist analog allenfalls auf Geschäftsführer sowie solche Gesellschafter der Komplementär-GmbH einer KGaA anwendbar, welche an der Komplementär-GmbH maßgeblich beteiligt sind.

c) Überträgt die gemäß § 285 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG von einem Stimmrecht bei der Wahl des Aufsichtsrats ausgeschlossene Komplementärgesellschaft einer KGaA eine von ihr gehaltene, ein Entsendungsrecht i. S. von § 101 Abs. 2 Satz 2 AktG verbriefende Aktie auf eine ihr nahestehende Person, welche nicht zu ihren Gesellschaftern gehört, so liegt darin nicht ohne weiteres ein unzulässiges Umgehungsgeschäft.

AktG § 101 Abs. 1, 2, §§ 250, 278 Abs. 3, § 285 Abs. 1 Nr. 1, § 287 Abs. 3; ZPO § 256

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BGH, 20.09.2004 - II ZR 334/02

a) Überträgt eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) in Liquidation ihr gesamtes Vermögen auf eine KG gegen Übernahme der Schulden und Einräumung von Kommanditbeteiligungen zugunsten der Mitglieder der LPG, bedarf es dafür jedenfalls dann nicht der Zustimmung sämtlicher Mitglieder, wenn in dem Vertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, daß die Mitglieder von ihrem Vorkaufs- und Übernahmerecht aus § 42 Abs. 2 LwAnpG Gebrauch machen.

b) Eine solche Übertragung verstößt auch nicht gegen § 90 Abs. 1 GenG.

c) Die Einladung zu der Vollversammlung einer LPG ist nur dann ordnungsgemäß, wenn entweder Einladungsschreiben an alle Mitglieder geschickt werden oder die Einladung durch Einrücken in öffentliche Blätter bekannt gemacht wird.

d) Wird einem Mitglied der LPG in der Vollversammlung zu einem Beschlußgegenstand ohne Grund das Wort entzogen, ist der daraufhin gefaßte Beschluß anfechtbar. Das gleiche gilt, wenn Fragen nicht beantwortet werden, die in einem nicht nur ganz unbedeutenden Zusammenhang mit dem Beschlußgegenstand stehen, so daß die begehrten Informationen zu dessen sachgemäßer Beurteilung erforderlich sind.

LwAnpG § 42; GenG § 51, § 87, § 88, § 90, § 91; AktG § 241, § 243

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BGH, 24.06.2002 - II ZR 296/01

a) Faßt die Hauptversammlung über die Entlastung eines Aufsichtsratsmitgliedes in der gesetzlichen oder einer in der Satzung vorgesehenen geringeren Frist keinen Beschluß, endet seine Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat spätestens in dem Zeitpunkt, in dem die Hauptversammlung über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr seit seinem Amtsantritt hätte beschließen müssen.

b) Die Erhaltung der Funktionsfähigkeit des Aufsichtsrates wird durch die Regelung des § 104 AktG gewährleistet.

AktG §§ 102 Abs. 1, 104 Abs. 2, 112, 120 Abs. 1 und 2; ZPO § 171 Abs. 3

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 636/95

Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist der aktienrechtliche Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).

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