Rechtsprechung zu § 291 AktG
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BGH, 01.12.2003 - II ZR 202/01
a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).
b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.
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BFH, 18.12.2002 - I R 51/01
Vororganschaftlich verursachte Mehrabführungen einer Organgesellschaft an ihren Organträger stellen keine Gewinnausschüttungen i. S. der §§ 8 Abs. 3, 27 KStG 1996, sondern Gewinnabführungen i. S. der §§ 14 ff. KStG 1996 dar (Abweichung von Abschn. 59 Abs. 4 Satz 3 KStR 1995). Nichts anderes ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 41 KStG 1996.
KStG 1996 § 8 Abs. 1 und 3, § 14 Satz 1 Nr. 5, § 15, § 16, § 17 Satz 2 Nr. 1, § 27 Abs. 3, § 28 Abs. 2 und 3, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 36, § 37 Abs. 2, § 41; AktG § 291 Abs. 1, §§ 300, 301; HGB § 272 Abs. 3
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BFH, 08.08.2001 - I R 25/00
Eine in organschaftlicher Zeit gebildete und aufgelöste Kapitalrücklage kann an die Gesellschafter ausgeschüttet werden ("Leg-ein-Hol-zurück"); sie unterliegt nicht der Gewinnabführung (gegen BMF-Schreiben vom 11. Oktober 1990 IV B 7 -S 2270- 21/ 90, DB 1990, 2142).
KStG 1991 § 17 Satz 2 Nr. 1, §§ 27 ff.; AktG § 291, § 301; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4
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BFH, 07.02.2007 - I R 5/05
Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).
AktG § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1996 § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 6
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BGH, 17.09.2001 - II ZR 178/99
a) Der Schutz einer abhängigen GmbH gegen Eingriffe ihres Alleingesellschafters folgt nicht dem Haftungssystem des Konzernrechts des Aktienrechts (§§ 291 ff., 311 ff. AktG), sondern ist auf die Erhaltung ihres Stammkapitals und die Gewährleistung ihres Bestandsschutzes beschränkt, der eine angemessene Rücksichtnahme auf die Eigenbelange der GmbH erfordert. An einer solchen Rücksichtnahme fehlt es, wenn die GmbH infolge der Eingriffe ihres Alleingesellschafters ihren Verbindlichkeiten nicht mehr nachkommen kann.
b) Veranlaßt der Alleingesellschafter die von ihm abhängige GmbH, ihre liquiden Mittel in einen von ihm beherrschten konzernierten Liquiditätsverbund einzubringen, trifft ihn die Pflicht, bei Dispositionen über ihr Vermögen auf ihr Eigeninteresse an der Aufrechterhaltung ihrer Fähigkeit, ihren Verbindlichkeiten nachzukommen, angemessene Rücksicht zu nehmen und ihre Existenz nicht zu gefährden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann er sich eines Treubruchs im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB schuldig machen.
AktG §§ 309 Abs. 2, 317 Abs. 2, 400 Abs. 1 Nr. 1; GmbHG §§ 30, 31, 43 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB §§ 263, 266
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BAG, 14.02.2007 - 7 ABR 26/06
Konzernbetriebsrat - Konzernspitze im Ausland
Nach § 54 Abs. 1 Satz 1 BetrVG kann ein Konzernbetriebsrat nur errichtet werden, wenn das herrschende Unternehmen seinen Sitz im Inland hat oder über eine im Inland ansässige Teilkonzernspitze verfügt.
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BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Zivilgerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung den Börsenkurs oder den tatsächlich gezahlten Preis für Aktien eines beteiligten ...
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BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1805/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
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BVerfG, 27.01.1999 - 1 BvR 1638/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchstellenverfahren.
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BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04
a) Im Vertragskonzern ist eine Aufrechnung des herrschenden Unternehmens gegen einen bereits entstandenen Anspruch der abhängigen Gesellschaft auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG zulässig und wirksam, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat das herrschende Unternehmen.
b) Zulässig und wirksam ist auch eine Vereinbarung, nach der das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft Geld- oder Sachmittel unter Anrechnung auf einen bestehenden Anspruch auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG oder zur Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung stellt.
c) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes (§§ 32 a, b GmbHG; §§ 30, 31 GmbHG analog) gelten auch im GmbH-Vertragskonzern. Gesellschafterleistungen, die unter den oben (Buchst. b) genannten Voraussetzungen erbracht werden, sind aber nicht als eigenkapitalersetzende Darlehen oder vergleichbare Leistungen zu qualifizieren.
