Rechtsprechung zu § 302 AktG
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BGH, 10.07.2006 - II ZR 238/04

a) Im Vertragskonzern ist eine Aufrechnung des herrschenden Unternehmens gegen einen bereits entstandenen Anspruch der abhängigen Gesellschaft auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG zulässig und wirksam, sofern die zur Aufrechnung gestellte Forderung werthaltig ist. Die Beweislast für die Werthaltigkeit hat das herrschende Unternehmen.

b) Zulässig und wirksam ist auch eine Vereinbarung, nach der das herrschende Unternehmen der abhängigen Gesellschaft Geld- oder Sachmittel unter Anrechnung auf einen bestehenden Anspruch auf Verlustausgleich gemäß § 302 AktG oder zur Vorfinanzierung des Verlustausgleichs für das laufende Geschäftsjahr zur Verfügung stellt.

c) Die Grundsätze des Eigenkapitalersatzes (§§ 32 a, b GmbHG; §§ 30, 31 GmbHG analog) gelten auch im GmbH-Vertragskonzern. Gesellschafterleistungen, die unter den oben (Buchst. b) genannten Voraussetzungen erbracht werden, sind aber nicht als eigenkapitalersetzende Darlehen oder vergleichbare Leistungen zu qualifizieren.

AktG § 302; BGB §§ 364, 387; GmbHG §§ 30, 31, 32 a

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BGH, 14.02.2005 - II ZR 361/02

Die Höhe des vom herrschenden Unternehmen geschuldeten Ausgleichs nach § 302 AktG wird - unabhängig von der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Bilanzfeststellung - durch den sich bei objektiv ordnungsgemäßer Bilanzierung zum Bilanzstichtag ergebenden (fiktiven) Jahresfehlbetrag bestimmt (Bestätigung von BGHZ 142, 382).

AktG § 302

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BGH, 05.11.2001 - II ZR 119/00

a) Ein mit einer GmbH als abhängiger Gesellschaft abgeschlossener, jedoch mangels Eintragung in das Handelsregister nichtiger Organ- und Ergebnisabführungsvertrag ist für die Zeit seiner Durchführung nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft als wirksam zu behandeln. Er kann von den Parteien jederzeit durch einseitige oder übereinstimmende Erklärung beendet werden (Bestätigung von BGHZ 103, 1; 116, 37).

b) Auch im GmbH-Konzern ist die rückwirkende Aufhebung eines Unternehmensvertrages grundsätzlich unzulässig. Das gilt auch dann, wenn abhängige Gesellschaft eine Ein-Personen-GmbH ist.

c) Der Verlustausgleichsanspruch im Sinne des § 302 AktG unterliegt der 30-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB.

GmbHG §§ 53, 54; AktG § 302; BGB § 195

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BGH, 11.10.1999 - II ZR 120/98

Der sich aus einem Unternehmensvertrag ergebende Anspruch auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrages entsteht am Stichtag der Jahresbilanz der beherrschten Gesellschaft. Er wird mit seiner Entstehung fällig.

Die Höhe des Ausgleichsanspruchs wird nicht durch den festgestellten Jahresabschluß rechtsverbindlich festgelegt, sondern durch den zum Bilanzstichtag zutreffend ausgewiesenen Fehlbetrag bestimmt.

AktG 1965 § 302

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BFH, 07.02.2007 - I R 5/05

Veräußert der Organträger seine Beteiligung an der Organgesellschaft, ist ein bei ihm vorhandener besonderer passiver Ausgleichsposten erfolgsneutral aufzulösen (entgegen Abschn. 59 Abs. 5 KStR 1995; R 63 Abs. 3 KStR 2004).

AktG § 291 Abs. 1, § 302 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; KStG 1996 § 14, § 17, § 30 Abs. 2 Nr. 4, § 37 Abs. 2; KStG 2002 § 27 Abs. 6

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BGH, 02.10.2000 - II ZR 64/99

Zur Möglichkeit des Einzelausgleichs einer Nachteilszufügung im qualifiziert faktischen GmbH-Konzern, wenn eine abhängige Gesellschaft im Stadium der Unterbilanz gegenüber einem anderen Konzernunternehmen auf einen Befreiungs- oder Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich einer eigenen Verbindlichkeit im Konzerninteresse verzichtet und dadurch ihren Gläubiger nicht mehr befriedigen kann.

AktG 1965 §§ 302, 303

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BGH, 30.09.1999 - IX ZR 139/98

Führt der Steuerberater im Rahmen eines Dauermandats einen wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksamen Auftrag durch, haftet er gleichwohl nach vertragsrechtlichen Grundsätzen, wenn ihm bei Erledigung des rechtlich untersagten Geschäfts ein steuerlicher Fehler unterläuft.

Zum Schaden des Organträgers infolge eines steuerlich nicht wirksamen Gewinnabführungsvertrages.

BGB § 249, § 675, § 276; RBerG § 1 KStG §§ 14, 17; AktG § 302

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BFH, 29.03.2000 - IR 43/99

Gründe: Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) schloss am 18. Juli 1988 mit der neu gegründeten B-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin sie ist, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. In § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die B-GmbH, erstmals für das am 30. September ...

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BGH, 13.02.2006 - II ZR 392/03

Die Festsetzung eines sog. "Null-Ausgleichs" für außenstehende Aktionäre in einem Ergebnisabführungsvertrag mit einer chronisch defizitären Aktiengesellschaft führt weder zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 304 Abs. 3 Satz 1 AktG noch zur Anfechtbarkeit des ihm zustimmenden Hauptversammlungsbeschlusses. Eine etwaige Unangemessenheit des Null-Ausgleichs kann gemäß § 304 Abs. 3 Satz 2, 3 AktG nur im Spruchverfahren (§§ 1 ff. SpruchG) geltend gemacht werden.

AktG § 304; SpruchG §§ 1 ff.

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BGH, 13.12.2004 - II ZR 256/02

a) Der zur persönlichen Haftung des GmbH-Gesellschafters führende Haftungstatbestand des "existenzvernichtenden Eingriffs" bezieht sich nicht auf Managementfehler bei dem Betrieb des Gesellschaftsunternehmens, sondern setzt einen gezielten, betriebsfremden Zwecken dienenden Eingriff des Gesellschafters in das Gesellschaftsvermögen voraus.

b) Eine Durchgriffshaftung des GmbH-Gesellschafters gegenüber sämtlichen Gläubigern setzt einen Eingriff in den zu ihrer Befriedigung dienenden Haftungsfonds der Gesellschaft voraus; der Entzug von Sicherungsgut eines einzelnen Gläubigers genügt dafür nicht.

GmbHG § 13 Abs. 2

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