Rechtsprechung zu § 305 AktG
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BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05
a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.
b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.
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BGH, 24.04.2006 - II ZB 16/05
a) In dem von einem Aktionär der abhängigen Gesellschaft gegen das herrschende Unternehmen und dessen Geschäftsleitung geführten Rechtsstreit auf Ersatz des - über den Reflexschaden hinausgehenden - unmittelbaren eigenen Schadens nach § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG haben andere außenstehende Aktionäre kein Recht zur Nebenintervention auf Klägerseite.
b) Das für eine zulässige Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse i. S. von § 66 Abs. 1 ZPO lässt sich in einem derartigen Fall weder aus eigenen unmittelbaren Schadensersatzansprüchen des Streithelfers gemäß § 317 Abs. 1 Satz 2 AktG noch aus dessen Sonderklagerecht (§§ 317 Abs. 4, 309 Abs. 4 Satz 1 u. 2 AktG) auf Ersatz des Gesellschaftsschadens i. S. von § 317 Abs. 1 Satz 1 AktG gegen das herrschende Unternehmen ableiten.
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BGH, 25.11.2002 - II ZR 133/01
a) Ein Entlastungsbeschluß ist auch dann anfechtbar, wenn Gegenstand der Entlastung ein Verhalten vom Vorstand oder Aufsichtsrat ist, das eindeutig einen schwerwiegenden Gesetzes- oder Satzungsverstoß beinhaltet (Klarstellung von BGH, WM 1967, 503, 507). Verletzt der Aufsichtsrat seine Berichtspflicht nach § 314 Abs. 2 AktG, ist der ihm Entlastung erteilende Hauptversammlungsbeschluß anfechtbar.
b) Das reguläre Delisting beeinträchtigt wegen der damit verbundenen erheblichen Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Aktien das Aktieneigentum. Es bedarf eines Beschlusses der Hauptversammlung sowie eines Pflichtangebotes der Aktiengesellschaft oder des Großaktionärs über den Kauf der Aktien der Minderheitsaktionäre. Der Beschluß bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung. Der Vorstand braucht dazu keinen Bericht zu erstatten.
c) Ein adäquater Schutz der Minderheit beim regulären Delisting ist nur dann gewährleistet, wenn Inhalt des Pflichtangebotes die Erstattung des vollen Wertes des Aktieneigentums ist und die Minderheitsaktionäre diesen Umstand in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen können. Die Überprüfung hat entsprechend den Regeln des Spruchverfahrens im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu erfolgen.
GG Art. 14 Abs. 1; AktG §§ 120 Abs. 2, 314 Abs. 2, 306; UmwG §§ 306 ff.; BörsG a. F. § 43 Abs. 4
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BGH, 30.03.2000 - VII ZR 370/98
Der Bundesgerichtshof legt dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
a) Sind Art. 43 und Art. 48 EG dahin auszulegen, daß es im Widerspruch zur Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften steht, wenn die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, nach dem Recht des Staates beurteilt werden, in den die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz verlegt hat, und wenn sich aus dessen Recht ergibt, daß sie vertraglich begründete Ansprüche dort nicht mehr gerichtlich geltend machen kann?
b) Sollte der Gerichtshof diese Frage bejahen:
Gebietet es die Niederlassungsfreiheit für Gesellschaften (Art. 43 und Art. 48 EG), die Rechtsfähigkeit und die Parteifähigkeit nach dem Recht des Gründungsstaates zu beurteilen?
ZPO § 50; EGVertrag Art. 43, Art. 48
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BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1677/99
Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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BVerfG, 10.12.1999 - 1 BvR 1603/99
Gründe: Die Voraussetzungen für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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BGH, 26.10.1999 - BLw 7/99
Bei der Umwandlung einer LPG in eine Kapitalgesellschaft kann ein Anspruch des auch an der Gesellschaft neuer Rechtsform beteiligten Mitglieds auf bare Zuzahlung nach § 28 Abs. 2 LwAnpG nur entstehen, wenn das frühere LPG-Mitglied an der Kapitalgesellschaft nicht in demselben Verhältnis wie zuvor an der LPG beteiligt ist, wenn also sein Anteil quotal nicht dem Anteil am Eigenkapital der LPG entspricht. Ob der Anteil an der Kapitalgesellschaft zu einem den eigentlichen Wert widerspiegelnden Kurs veräußert werden kann, ist für den Anspruch ohne Belang.
LwAnpG § 28 Abs. 2
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BGH, 05.03.1999 - BLw 45/98
a) Die Unwirksamkeit der Entscheidung der Bevollmächtigtenversammlung über die Umwandlung einer kooperativen Einrichtung (KE) ohne entsprechenden Beschluß der LPG-Vollversammlung läßt die konstitutive Wirkung der Eintragung der neuen Rechtsform in das Register unberührt.
b) § 34 Abs. 1 LwAnpG 1990 findet auf die Umwandlung einer KE entsprechende Anwendung.
c) Saldenbestätigungen, die keine Gewinnanteile des Trägerbetriebs enthalten, scheiden im Falle der Umwandlung der KE in eine Genossenschaft als Grundlage für die Berechnung des Geschäftsguthabens aus.
d) Ob bei der Umwandlung einer KE in eine Genossenschaft die Identität des Beteiligungswerts bei Parität der Beteiligungsquote gewährleistet ist, ergibt ein Vergleich des Anteils am Fondsvermögen mit dem Geschäftsguthaben.
e) Der Wert der Beteiligung an dem Fondsvermögen der KE ist in der Regel anhand der Umwandlungsbilanz zu ermitteln.
f) Die Beschwerdefrist beginnt auch dann erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu laufen, wenn dieser verfahrensfehlerhaft nicht verkündet worden ist.
LwAnpG §§ 34 Abs. 1, 37 Abs. 2 J.: 1990; LwAnpG § 34 Abs. 3 J.: 1991; LwVG § 25
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BVerfG, 03.02.1998 - 1 BvR 909/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob es gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstößt, wenn die Zivilgerichte im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einem Antrag auf mündliche Erörterung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens nicht ...
