Rechtsprechung zu § 320b AktG
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BGH, 13.11.2001 - XI ZR 122/01

Übernahmekodex (Übernahmekodex der Börsensachverständigenkommission beim Bundesministerium der Finanzen vom 14. Juli 1995, geändert durch Bekanntmachung vom 28. November 1997) Art. 15

Art. 15 des Übernahmekodex gilt nur für freiwillige, nicht für gesetzlich vorgeschriebene Angebote, etwa das Angebot einer Barabfindung gemäß § 320 b AktG.

AktG § 320 b

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BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 1613/94

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die Zivilgerichte in einem aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren bei der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung den Börsenkurs oder den tatsächlich gezahlten Preis für Aktien eines beteiligten ...

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BVerfG, 29.11.2006 - 1 BvR 704/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Anschluss an die Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. April 1999 (BVerfGE 100, 289 - ...

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BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 1267/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen die in einem gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren aufgeworfene Frage nach dem angemessenen Umtauschverhältnis der Anteile bei der Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften.

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BGH, 17.03.2008 - II ZR 45/06 - EKU

a) Der mit dem Abschluss eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrages begründete Abfindungsanspruch der außenstehenden Aktionäre gegen Übertragung ihrer Aktien auf das herrschende Unternehmen (§ 305 Abs. 1 AktG) besteht im Grundsatz auch dann fort, wenn während eines laufenden Spruchverfahrens das Konkurs- bzw. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des herrschenden Unternehmens eröffnet wird. Entsprechend den Grundsätzen zu §§ 17, 26 Satz 2 KO, 103 InsO (vgl. dazu BGHZ 150, 353, 359; 155, 87, 90) kann der Aktionär "eine Forderung wegen der Nichterfüllung" als Konkurs- bzw. Insolvenzgläubiger geltend machen, wenn der Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter den Erwerb der ihm innerhalb der Frist des § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG angedienten Aktien ablehnt. Der Erlös aus einem Deckungsverkauf der Aktien ist auf die Abfindung, nicht auf die Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) anzurechnen.

b) Die Abfindungsansprüche aus einem Unternehmensvertrag überdauern grundsätzlich dessen Aufhebung während eines laufenden Spruchverfahrens (BGHZ 135, 374) und entfallen auch nicht ohne weiteres durch den Abschluss eines neuen Unternehmensvertrages mit einem anderen herrschenden Unternehmen. Dieses sowie die bisherige Abfindungsschuldnerin können vielmehr wahlweise auf Zahlung der jeweiligen Abfindung in Anspruch genommen werden. Im Konkurs beider sind sie wie Gesamtschuldner zu behandeln, soweit sich ihre Verpflichtungen decken (§ 68 KO).

c) Abfindungszinsen (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG) können für die Zeit nach Konkurseröffnung nicht geltend gemacht werden (§ 63 Nr. 1 KO).

AktG § 305; EG-InsO § 103; KO §§ 17, 26, 63 Nr. 1, 68

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BVerfG, 30.05.2007 - 1 BvR 390/04

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den Ausschluss von Minderheitsaktionären aus einer Aktiengesellschaft (sog. Squeeze-out) nach § 327 a Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (im Folgenden: AktG). Die Beschwerdeführer wenden sich in erster Linie gegen einen gerichtlichen Beschluss über die ...

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BGH, 16.09.2002 - II ZR 284/01

Übt bei einem Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag ein Aktionär der beherrschten Gesellschaft nach Entgegennahme von Ausgleichszahlungen gemäß § 304 AktG von der herrschenden Gesellschaft sein Wahlrecht auf Barabfindung nach § 305 AktG aus, so sind die empfangenen Ausgleichsleistungen ausschließlich mit den Abfindungszinsen nach § 305 Abs. 3 Satz 3 AktG, nicht jedoch mit der Barabfindung selbst zu verrechnen.

AktG §§ 304, 305 Abs. 3 Satz 3

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BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

Gründe: Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen zivilgerichtliche Entscheidungen, mit denen die Veräußerung des gesamten Vermögens einer Aktien-gesellschaft an eine Tochtergesellschaft der Mehrheitsaktionärin mit anschließender Liquidation der ...

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BVerfG, 08.09.1999 - 1 BvR 301/89

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein aktienrechtliches Spruchverfahren.

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