Rechtsprechung zu § 327 AktG
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BGH, 09.10.2006 - II ZR 46/05

a) Der Aktionär ist zur Fortführung einer aktienrechtlichen Anfechtungsklage analog § 265 Abs. 2 ZPO nicht nur bei freiwilliger nachträglicher Aufgabe seiner Aktionärsstellung im Wege der Veräußerung seiner Aktien, sondern erst recht im Falle des "zwangsweisen" Verlustes dieser Rechtsposition durch sog. Squeeze out (§ 327 a AktG) im Laufe des Anfechtungsprozesses befugt, soweit er - im jeweiligen konkreten Einzelfall - ein rechtliches Interesse an einer solchen Verfahrensfortsetzung hat.

b) Ein derartiges berechtigtes Interesse des Aktionärs an der Weiterführung des Anfechtungsprozesses besteht auch nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch den Squeeze out, soweit der Ausgang des Anfechtungsverfahrens rechtlich erhebliche Auswirkungen auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (§§ 327 a ff. AktG) haben kann.

AktG §§ 327 a ff.; ZPO § 265 Abs. 2

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BGH, 13.03.2006 - II ZB 26/04

Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a. F. oder nach § 305 UmwG a. F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a. F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Einleitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.

AktG §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 u. Abs. 2 Satz 2; UmwG § 305; ZPO § 281

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BVerfG, 20.09.2002 - 1 BvR 1691/02

Gründe: I. Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die durch das Gesetz zur Regelung von öffentlichen Angeboten zum Erwerb von Wertpapieren und von Unternehmensübernahmen vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3822) in ...

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