Rechtsprechung zu § 4 AktG
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BGH, 26.09.2005 - II ZR 380/03

a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4 AktG setzt voraus, dass der Geschädigte durch ein Verhalten im Vertrauen auf die Richtigkeit von bereits zum Handelsregister gemachten Angaben einen Schaden erleidet (vgl. BGHZ 96, 231, 243; 105, 121, 126). Ein Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit künftiger Maßnahmen genügt dafür ebenso wenig wie die allgemeine Vorstellung, es sei "alles in Ordnung".

b) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 399 Abs. 1 Nr. 4 AktG kann nicht darauf gestützt werden, dass im Fall eines Unterbleibens einer Registereintragung gemäß § 189 AktG ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Zeichnungsvorvertrages entstanden wäre.

c) Die Angabe darüber, dass der auf eine Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft eingezahlte Betrag sich endgültig in der freien Verfügung des Vorstandes befinde (§§ 188 Abs. 2, 37 Abs. 1 AktG), bezieht sich nur auf die Voraussetzungen für die Erfüllung der Einlageschuld und besagt nicht, dass die Einlage noch unverändert im Gesellschaftsvermögen vorhanden sei (vgl. BGHZ 150, 197; BGH, Beschl. v. 30. November 1995 - 1 StR 358/ 95, NStZ 1996, 238).

AktG §§ 37 Abs. 1, 399 Abs. 1 Nr. 1, 4; BGB §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2; StGB § 27

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BFH, 09.08.2000 - I R 12/99

Die Überlassung des Konzernnamens an ein konzernverbundenes Unternehmen stellt in der Regel einen sog. Rückhalt im Konzern dar, für den Lizenzentgelte steuerlich nicht verrechenbar sind. Ist der Konzernname jedoch zugleich als Markenname oder Markenzeichen geschützt, gilt etwas anderes, soweit der überlassenen Marke ein eigenständiger Wert zukommt.

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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BVerfG, 20.09.1999 - 1 BvR 168/93

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft den aktienrechtlichen Auskunftsanspruch (§ 131 AktG).

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