Rechtsprechung zu § 41 AktG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
8
BGH, 14.06.2004 - II ZR 47/02
a) Die Mitglieder des Aufsichtsrates einer nicht in das Handelsregister eingetragenen Vor-AG haften dem ersten Vorstand der Gesellschaft, mit dem sie für die Vorgesellschaft den Anstellungsvertrag geschlossen haben, nicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG wegen seiner Vergütungsansprüche.
b) Die für den ersten Vorstand in der Gründungsphase einer Vor-AG geschuldete Vergütung gehört nicht zu dem nach § 26 Abs. 2 AktG in der Satzung gesondert auszuweisenden Gründungsaufwand.
von
8
BAG, 12.07.2006 - 5 AZR 613/05
Handelndenhaftung bei einer AG in Gründung - Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht
Nach § 41 Abs. 1 Satz 2 AktG haftet, wer vor Eintragung der Aktiengesellschaft in ihrem Namen handelt. Diese Haftung setzt voraus, dass die Gesellschaft bereits errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist.
von
8
BGH, 23.10.2006 - II ZR 162/05
a) Eine Vor-Gesellschaft (hier: Vor-AG) kann durch Kündigung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund entsprechend § 723 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 1 BGB aufgelöst werden.
b) Ein wichtiger Grund für die Kündigung kann insbesondere vorliegen, wenn der Fortgang der Gesellschaftsgründung daran scheitert, dass ein Mitgesellschafter zur Erbringung seiner Einlage außerstande ist.
c) Für die Abwicklung einer aufgelösten Vor-AG sind nicht entsprechend §§ 730 ff. BGB deren Gesellschafter, sondern entsprechend § 265 Abs. 1 AktG die Vorstandsmitglieder zuständig (im Anschluss an BGH, Urt. v. 28. November 1997 - V ZR 178/ 96, ZIP 1998, 109).
von
8
BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 117/04
Gründerhaftung eines Aktionärs
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Haftung der Beklagten als Gründungsgesellschafterin einer Aktiengesellschaft für Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis des Klägers zum Ehemann der Beklagten.
von
8
BFH, 12.12.2007 - X R 17/05
1. Zur Übertragung von Anteilen an einer Vor-GmbH.
2. Errichtet ein Einzelunternehmer zum Zwecke der späteren Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Bargründung eine GmbH und überträgt er vor Beginn der Betriebsaufspaltung sowie vor Eintragung der GmbH in das Handelsregister das wirtschaftliche Eigentum an einem Teil der Anteile an der Vor-GmbH zum Preis in Höhe des Nominalwerts der abgetretenen Anteile an nahe Angehörige, so löst diese Abtretung keine Gewinnrealisierung im Einzelunternehmen aus.
3. Durch die unentgeltliche bzw. teilentgeltliche Übertragung von Wirtschaftsgütern (einschließlich des Geschäftswerts) des bisherigen Einzelunternehmens auf die neue Betriebsgesellschaft kann Gewinn realisiert werden.
EStG 1994 § 4 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 und Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1; AO § 39 Abs. 2 Nr. 1; GmbHG § 15
von
8
BSG, 09.08.2006 - B 12 KR 3/06 R
Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Vorstandsmitglied einer Vor-Aktiengesellschaft - Bestehen einer Aktiengesellschaft
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner (Haupt) Beschäftigung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt.
von
8
BFH, 23.01.2002 - V R 84/99
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist eine allein mit dem Ziel der Gründung einer Kapitalgesellschaft errichtete (Personen-) Gesellschaft zum Abzug der Vorsteuer für den Bezug von Dienstleistungen und Gegenständen berechtigt, wenn sie nach Gründung der Kapitalgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die später gegründete Kapitalgesellschaft veräußert und andere Ausgangsumsätze von vornherein nicht beabsichtigt waren und wenn in dem betreffenden Mitgliedstaat die Übertragung des Gesamtvermögens so behandelt wird, als ob keine Lieferung bzw. Dienstleistung vorliegt (Art. 5 Abs. 8 Satz 1, Art. 6 Abs. 5 der Richtlinie 77/ 388/ EWG)?
UStG 1993 § 1 Abs. 1 a; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 5 Abs. 8
von
8
BGH, 29.01.2001 - II ZR 331/00
a) Die (Außen-) Gesellschaft bürgerlichen Rechts besitzt Rechtsfähigkeit, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet.
b) In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozeß aktiv- und passiv parteifähig.
c) Soweit der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft bürgerlichen Rechts persönlich haftet, entspricht das Verhältnis zwischen der Verbindlichkeit der Gesellschaft und der Haftung des Gesellschafters derjenigen bei der OHG (Akzessorietät) - Fortführung von BGHZ 142, 315.
