Rechtsprechung zu § 55 AktG
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BGH, 20.09.2004 - II ZR 288/02

Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird, ist gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

AktG § 54, § 67, § 180, § 241 Nr. 3

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