Rechtsprechung zu § 77 AktG
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BGH, 21.12.2005 - 3 StR 470/04

1. Bewilligt der Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft für eine erbrachte dienstvertraglich geschuldete Leistung einem Vorstandsmitglied nachträglich eine zuvor im Dienstvertrag nicht vereinbarte Sonderzahlung, die ausschließlich belohnenden Charakter hat und dem Unternehmen keinen zukunftsbezogenen Nutzen bringt (kompensationslose Anerkennungsprämie), liegt hierin eine treupflichtwidrige Schädigung des anvertrauten Gesellschaftsvermögens.

2. Die zur Erfüllung des Tatbestandes der Untreue erforderliche Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht muss auch bei unternehmerischen Entscheidungen eines Gesellschaftsorgans nicht zusätzlich "gravierend" sein (Klarstellung zu BGHSt 47, 148 und 187).

StGB § 266 Abs. 1; AktG § 87 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, § 112, § 116 Satz 1

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BGH, 22.11.2005 - XI ZR 76/05

Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht.

BGB §§ 276, 826

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BGH, 06.12.2001 - 1 StR 215/01

Vergibt der Vorstand einer Aktiengesellschaft aus deren Vermögen Zuwendungen zur Förderung von Kunst, Wissenschaft, Sozialwesen oder Sport, genügt für die Annahme einer Pflichtwidrigkeit im Sinne des Untreuetatbestandes des § 266 StGB nicht jede gesellschaftsrechtliche Pflichtverletzung; diese muß vielmehr gravierend sein.

Ob eine Pflichtverletzung gravierend ist, bestimmt sich aufgrund einer Gesamtschau insbesondere der gesellschaftsrechtlichen Kriterien. Bedeutsam sind dabei: Fehlende Nähe zum Unternehmensgegenstand, Unangemessenheit im Hinblick auf die Ertrags- und Vermögenslage, fehlende innerbetriebliche Transparenz sowie Vorliegen sachwidriger Motive, namentlich Verfolgung rein persönlicher Präferenzen.

Jedenfalls dann, wenn bei der Vergabe sämtliche dieser Kriterien erfüllt sind, liegt eine Pflichtverletzung im Sinne des § 266 StGB vor.

StGB § 266

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BGH, 02.04.2001 - II ZR 217/99

a) Regelungsgegenstand und -zweck des § 88 AktG sind der Schutz der Gesellschaft vor Wettbewerbshandlungen und vor anderweitigem Einsatz der Arbeitskraft ihrer Vorstandsmitglieder (Bestätigung des Senatsurteils v. 17. Februar 1997 - II ZR 278/ 95, ZIP 1997, 1063, 1064).

b) Beim "Geschäftemachen" dient das Verbot des § 88 Abs. 1 AktG wegen seiner Beschränkung auf den Geschäftszweig der Gesellschaft der Konkurrenzverhütung.

c) Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 667 BGB auf Herausgabe der dem Beauftragten nachträglich von dritter Seite gemachten Geldzuwendungen (sog. Schmiergelder) im Falle eines für den Auftraggeber lukrativen Geschäfts.

d) Der Anspruch aus § 667 BGB setzt grundsätzlich das Vorhandensein des Erlangten beim Beauftragten voraus; er scheidet jedenfalls dann aus, wenn dieser einen ihm zunächst zugewendeten Sondervorteil wieder an den "Geber" zurückgegeben hat.

AktG 1965 § 88 Abs. 1, 2; BGB § 667

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BGH, 03.07.2000 - II ZR 12/99

a) Die Regelung des § 86 Abs. 2 AktG kann unter Beachtung der von dieser Vorschrift gezogenen, der Sicherung der AG dienenden Grenzen abbedungen werden. Danach ist die Vereinbarung einer dividendenabhängigen Tantieme zulässig.

b) Haben die Parteien die von ihnen getroffene Vereinbarung über eine dividendenabhängige Tantieme übereinstimmend in der Weise ausgeführt, daß die zur Einstellung in andere Gewinnrücklagen bestimmten Beträge von dem der Berechnung der Tantieme zugrunde gelegten Jahresüberschuß abgesetzt worden sind, können die nach Auflösung der Gewinnrücklagen zur Ausschüttung an die Aktionäre freigesetzten Beträge bei der Errechnung der Tantieme berücksichtigt werden.

AktG § 86

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BSG, 14.12.1999 - B2U 38/98 R

Gründe: I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin für ihre drei Vorstandsmitglieder Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung zu entrichten hat.

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