Rechtsprechung zu § 8 AktG
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BGH, 05.07.1999 - II ZR 126/98
a) Wird das Grundkapital einer AG im Zuge der Herabsetzung auf Null erhöht, gebietet die Treupflicht dem Mehrheitsaktionär, möglichst vielen Aktionären den Verbleib in der Gesellschaft zu eröffnen. Daraus ergibt sich grundsätzlich die Pflicht, das Entstehen unverhältnismäßig hoher Spitzen dadurch zu vermeiden, daß der Nennwert der neuen Aktien auf den gesetzlichen Mindestbetrag festgelegt wird.
b) Sachliche Gründe, welche die Festlegung eines höheren Nennwertes geboten erscheinen lassen, sind von der Gesellschaft darzulegen und zu beweisen.
AktG 1965 § 8 Abs. 1 i. d. F. des Gesetzes vom 26. Juli 1994; §§ 53 a, 228, 243 Abs. 1
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BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 629/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
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BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 501/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
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BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 210/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
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BAG, 12.10.2005 - 10 AZR 410/04
Erfolgsbeteiligung - Anpassung bei Grundkapitalerhöhung
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger für das Geschäftsjahr 2001 zustehenden Erfolgsbeteiligung.
