Rechtsprechung zu § 18 AnfG
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BGH, 06.10.2005 - IX ZR 36/02

a) Regelungen in einem Insolvenzplan sind nach den allgemeinen Vorschriften auszulegen.

b) Die Klausel "§ 259 Abs. 3 InsO findet Anwendung" im gestaltenden Teil des Insolvenzplans genügt in der Regel als Ermächtigung des Insolvenzverwalters, Anfechtungsrechtsstreitigkeiten auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzuführen.

BGB §§ 133, 157; InsO § 259 Abs. 3 Satz 1

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BGH, 07.07.2008 - II ZR 26/07

Der Insolvenzverwalter, der infolge der Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach Bestätigung eines Insolvenzplans seine gesetzliche Prozessführungsbefugnis verliert, muss es in den Tatsacheninstanzen offen legen, wenn er den Prozess in gewillkürter Prozessstandschaft fortführt.

InsO § 259; ZPO §§ 51, 559

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