Rechtsprechung zu § 45 ArbGG
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BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05

Sittenwidrige Arbeitsvergütung

Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.

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BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 403/05

Ausschlussfrist

Der vom Arbeitgeber vor der Antragstellung im Kündigungsschutzprozess schriftsätzlich angekündigte Klageabweisungsantrag stellt eine schriftliche Ablehnung der mit der Kündigungsschutzklage vom Arbeitnehmer geltend gemachten Annahmeverzugsansprüche dar. Eine ausdrückliche schriftliche Ablehnungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Verfallklausel nur eine schriftliche Ablehnung verlangt (Bestätigung von BAG 20. März 1986 - 2 AZR 295/ 85 - EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; Aufgabe von BAG 11. Dezember 2001 - 9 AZR 510/ 00 - EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 145).

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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 461/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

Tatbestand: Die Parteien streiten sowohl im Rahmen einer negativen Feststellungsklage als auch im Rahmen einer auf Duldung gerichteten Widerklage darüber, ob die beklagte Gewerkschaft berechtigt ist, in Betrieben der klagenden Arbeitgeberin durch betriebsfremde Beauftragte Mitgliederwerbung zu ...

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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

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BAG, 11.01.2006 - 5 AZR 97/05

Zuschläge bei Sonn- und Feiertagsarbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten über Sonn- und Feiertagszuschläge.

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BAG, 07.12.2005 - 5 AZR 254/05

Gewährleistung einer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Land die Bruttovergütung der Klägerin auf Grund einer Nebenabrede im Arbeitsvertrag zu Recht um 270, 00 DM monatlich gekürzt hat.

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BAG, 27.10.2005 - 6 AZR 5/05

Kündigung durch "starken" vorläufigen Insolenzverwalter

Die Zustimmung des Insolvenzgerichts zur Unternehmensstilllegung ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch den "starken" vorläufigen Insolvenzverwalter wegen der von ihm beabsichtigten Stilllegung.

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BAG, 25.01.2005 - 1 ABR 59/03

Mitbestimmung bei Änderung der vertraglichen Arbeitszeit

1. Besetzt der Arbeitgeber einen zuvor ausgeschriebenen Arbeitsplatz im Wege einer Erhöhung der vertraglichen Arbeitszeit schon beschäftigter Arbeitnehmer, so liegt darin bei länger als einmonatiger Dauer eine mitbestimmungspflichtige Einstellung nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG.

2. Die einvernehmliche Verminderung der vertraglichen Arbeitszeit betriebsangehöriger Arbeitnehmer löst Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht aus.

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BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 132/03

Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anwendung des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) auf ihr Arbeitsverhältnis und über der tariflichen Zusatzversorgung entsprechende Versorgungsleistungen.

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BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

1. Die Tarifvertragsparteien sind als Vereinigungen privaten Rechts nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Gleichwohl müssen sie auf Grund der Schutzpflichtfunktion der Grundrechte bei ihrer tariflichen Normsetzung den allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG sowie die Diskriminierungsverbote des Art 3 Abs. 2 und Abs. 3 GG beachten. Das gilt auch bei der Festlegung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags zur Regelung allgemeiner Arbeitsbedingungen.

2. Beziehen Tarifvertragsparteien eine bestimmte Arbeitnehmergruppe nicht in den Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags ein, verzichten sie auf eine ihnen mögliche Normsetzung. Das ist Teil der grundrechtlichen Gewährleistung des Art 9 Abs. 3 GG. Ein solcher Regelungsverzicht verstößt nicht gegen Art 3 Abs. 1 GG, wenn bei typisierender Betrachtung der jeweiligen Gruppen sachbezogene Gruppenunterschiede erkennbar sind, die eine Nichteinbeziehung der betreffenden Arbeitnehmergruppe in den persönlichen Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags rechtfertigen.

3. Die Nichteinbeziehung von Lektoren in den persönlichen Geltungsbereich des BAT ist mit Art 3 Abs. 1 GG vereinbar.

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