Rechtsprechung zu § 45 ArbGG
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BAG, 20.08.2003 - 5 AZB 79/02

Rechtsweg - Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG

Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG ist kraft Gesetzes zur Vertretung dieser Personengesamtheit berufen und gilt daher nach § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG nicht als Arbeitnehmer iSd Arbeitsgerichtsgesetzes (Aufgabe von BAG 15. April 1982 - 2 AZR 1101/ 79 - BAGE 39, 16 = AP Nr. 1 zu § 14 KSchG 1969 = EzA § 14 KSchG Nr. 2; Senat 13. Juli 1995 - 5 AZB 37/ 94 - AP Nr. 23 zu § 5 ArbGG 1979 = EzA § 5 ArbGG 1979 Nr. 10).

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BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 750/00

Altersfreizeit - mittelbare Diskriminierung

Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Anspruch von Arbeitnehmern auf Gewährung von zusätzlich bezahlter Freistellung ab Vollendung des 60. Lebensjahres ausschließt, sofern der Arbeitnehmer vorgezogenes Altersruhegeld in Anspruch nehmen kann, kann Frauen mittelbar diskriminieren. Daß die Frauen im Verhältnis zu Männern begünstigende Altersgrenze von 60 Jahren verfassungsrechtlich (noch) unbedenklich ist, rechtfertigt ihren Ausschluß nicht (Aufgabe von BAG 6. Februar 1985 - 4 AZR 275/ 83 - BAGE 48, 65).

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BAG, 21.02.2002 - 2 AZN 909/01

Nichtzulassungsbeschwerde

Urteile derselben Kammer des Landesarbeitsgerichts, dessen Entscheidung mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten wird, sind nach § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht divergenzfähig.

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BAG, 30.08.2000 - 4 AZR 563/99

Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

Die Tarifvertragsparteien unterliegen bei der Vereinbarung des persönlichen Geltungsbereichs eines Tarifvertrags keiner unmittelbaren Bindung an Art 3 Abs. 1 GG. Sie sind vielmehr wegen ihres insoweit vorrangigen Grundrechts der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs. 3 GG) bis zur Grenze der Willkür frei, in eigener Selbstbestimmung den persönlichen Geltungsbereich ihrer Tarifregelungen festzulegen. Die Grenze der Willkür ist erst überschritten, wenn die Differenzierung im persönlichen Geltungsbereich unter keinem Gesichtspunkt, auch koalitionspolitischer Art, plausibel erklärbar ist.

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