Rechtsprechung zu § 65 ArbGG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
27
BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.

2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG n. F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.

a. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2 ArbGG n. F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.

b. Hält das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht für gegeben, so hat es dies ebenfalls durch Beschluß auszusprechen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Läßt es hiergegen keine weitere Beschwerde zu, ist der Beschluß rechtskräftig und bindet das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges.

ArbGG §§ 48, 65; GVG § 17a

Volltext bei lexetius.com

2
von
27
BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.

Volltext bei lexetius.com

3
von
27
BAG, 21.01.2003 - 9 AZR 695/01

Beitragszuschuß zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung

1. Der Arbeitgeber schuldet einem Arbeitnehmer, der die Verdienstgrenze zur gesetzlichen Krankenversicherung überschreitet, keinen Beitragszuschuß zu den Krankenversicherungskosten seines Kindes, sofern dieses Kind beim anderen Ehegatten familienversichert ist.

2. Ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich pflegeversichert, aber nach § 23 SGB XI verpflichtet ist, für sich und seine Angehörigen eine private Pflegeversicherung zu unterhalten, hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beitragszuschuß für die Pflegeversicherung seines Kindes, wenn die private Pflegeversicherung für das Kind besondere Prämien verlangt.

Volltext bei lexetius.com

4
von
27
BVerwG, 02.10.2000 - 6 P 11.99

Personalvertretungsrecht

Mitbestimmungsverfahren bei der Stufenvertretung; Anhörungsrecht der örtlichen Personalvertretung; Weiterleitung von Informationen des Dienststellenleiters


1. Das Anhörungsrecht nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG gibt der örtlichen Personalvertretung keinen Anspruch darauf, dass die Stufenvertretung sich deren Begehren nach weiteren Informationen zu Eigen macht und sich damit an die zur Entscheidung berufene Dienststelle wendet.

2. Die Stufenvertretung genügt ihrer Informationspflicht aus § 82 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, wenn sie den Zustimmungsantrag des Dienststellenleiters vollständig an die örtliche Personalvertretung zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist weiterleitet. Hingegen ist sie nicht verpflichtet, sämtliche im Laufe des Mitbestimmungsverfahrens beim Dienststellenleiter beschafften Informationen an die örtliche Personalvertretung weiterzuleiten.

BPersVG § 82

Volltext bei lexetius.com

5
von
27
BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98

Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu. Diese kann ggf. auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt. § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden (Leitsätze gekürzt).

GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 3; BGB §§ 823, 1004

Volltext bei lexetius.com

6
von
27
BAG, 17.06.2008 - 3 AZR 753/06

Beiträge für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die beklagte Anwaltskammer dem Kläger, der bei ihr als Geschäftsführer tätig war, für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 2002 den hälftigen Beitrag zum Rechtsanwaltsversorgungswerk zu erstatten hat.

Volltext bei lexetius.com

7
von
27
BAG, 20.02.2008 - 7 ABR 9/07

Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und der Beteiligten zu 2) als Mitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.

Volltext bei lexetius.com

8
von
27
BAG, 29.01.2008 - 3 AZR 214/06

Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst - Halbanrechnung

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe der vom Versicherungsträger zu zahlenden Rente.

Volltext bei lexetius.com

9
von
27
BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 65/06

Auszubildendenvertreter - Begründung und Auflösung eines Arbeitsverhältnisses

Gründe: A. Die Beteiligten streiten darüber, ob zwischen der antragstellenden Arbeitgeberin und dem Beteiligten zu 2) als Ersatzmitglied einer durch Tarifvertrag errichteten Auszubildendenvertretung ein Arbeitsverhältnis entstanden ist und ggf. über dessen Auflösung.

Volltext bei lexetius.com

10
von
27
BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

Kostenerstattung im Beschlussverfahren

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2 3
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht