Rechtsprechung zu § 65 ArbGG
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BVerwG, 07.01.2003 - 6 P 7.02
Personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren; örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts; Prüfungssperre in der Rechtsmittelinstanz; Personalvertretung in militärischen Dienststellen; Mindestzahl von Zivilbeschäftigten.
1. Im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren wird in der Rechtsmittelinstanz die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts auch dann nicht überprüft, wenn dieses darüber verfahrensfehlerhaft nicht vorab entschieden hat.
2. In militärischen Dienststellen und Einrichtungen gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG, denen nicht in der Regel mindestens fünf wahlberechtigte Zivilbeschäftigte angehören, werden Personalvertretungen nicht gewählt.
ArbGG § 48; BPersVG § 12; SBG § 50
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BAG, 08.08.2002 - 8 AZR 574/01
Schadensersatz bei Eigenkündigung
Der Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB setzt ein Auflösungsverschulden mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes voraus. Auf die Form der Vertragsbeendigung kommt es nicht an.
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BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 412/01
Besetzung des Berufungsgerichts
1. Der gesetzliche Richter ist nicht gewahrt, wenn er durch eine Ermessensentscheidung des Gerichts bestimmt worden ist (BAG 22. März 2001 - 8 AZR 565/ 00 - AP GG Art. 101 Nr. 59).
2. Es ist mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nicht vereinbar, wenn nach Ablauf der Amtsperiode eines ehrenamtlichen Richters der Verkündungstermin so lange verlegt wird, bis dieser erneut ernannt wird.
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BAG, 20.03.2001 - 3 AZR 349/00
Anspruch auf Nachversicherung einer vorzeitig ausgeschiedenen Beamtin
Ein Beschäftigter, der auf eigenen Wunsch vorzeitig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden und in ein Teilzeitarbeitsverhältnis gewechselt ist, kann nicht verlangen, für die Zeit seiner Beschäftigung als Beamter bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nachversichert zu werden.
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BAG, 21.11.2000 - 3 AZR 415/99
Berichtigung einer Abmeldebescheinigung bei der VBL
1. Nach § 37 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 37 Abs. 1 Buchst a VBL-Satzung erhält ein Arbeitnehmer eine - regelmäßig wesentlich höhere - Versorgungsrente statt einer Versicherungsrente, wenn er aufgrund einer vom Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen ausgesprochenen Kündigung oder aufgrund eines vom Arbeitgeber aus nicht verhaltensbedingten Gründen veranlaßten Auflösungsvertrages aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und im Zeitpunkt des Ausscheidens das 58. Lebensjahr vollendet und mindestens 240 Umlagemonate zurückgelegt hatte. Dabei ist der Begriff der Kündigung "aus betrieblichen Gründen" so zu verstehen, daß hierunter alle Kündigungen fallen, die auch durch betriebliche Gründe veranlaßt sind, wenn sie nur nicht aus verhaltensbedingten Gründen ausgesprochen wurden. Hierzu gehören regelmäßig auch krankheitsbedingte Kündigungen.
2. Hat ein öffentlicher Arbeitgeber die Abmeldebescheinigung gegenüber der VBL unrichtig ausgefüllt, kommt eine Berichtigungsklage des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auch dann in Betracht, wenn er die dreimonatige Klagefrist für Klagen gegen die VBL nach § 61 Abs. 3 Satz 2 VBL-Satzung versäumt hat. Dabei kann unentschieden bleiben, ob die VBL nach einer Berichtigung des zunächst mitgeteilten Abmeldegrundes durch den Arbeitgeber von Rechts wegen verpflichtet ist, die Angelegenheit wieder aufzugreifen und neu zu entscheiden. Für die Klage besteht jedenfalls dann das erforderliche Rechtschutzinteresse, wenn die VBL dem Arbeitnehmer gegenüber erklärt hat, sie werde die Rentenangelegenheit nochmals überprüfen, wenn sie eine vom Arbeitgeber berichtigte Abmeldung erhalte (Fortführung von BAG 14. Oktober 1998 - 3 AZR 377/ 97 - AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 47 = EzA BetrAVG § 1 Zusatzversorgung Nr. 9).
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BAG, 27.01.2000 - 8 AZR 98/99
Schadensersatz wegen der Entwendung von Lieferscheinen - Erledigungsklausel im Prozeßvergleich
Tatbestand: Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus Warenlieferungen in den Jahren 1987 und 1988 wegen entwendeter Lieferscheine geltend.
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BAG, 12.03.1997 - 5 AZR 669/95
Nimmt ein Einzelhandelsunternehmen mit einer von seinem angestellten Dekorateur gestalteten Schaufensterdekoration an einem von einem Lieferanten veranstalteten Wettbewerb teil, hat der Angestellte keinen Anspruch auf Wertersatz oder eine Sondervergütung, wenn der Arbeitgeber einen Preis gewinnt (hier: Erholungsreise im Wert von 7. 000, 00 DM).
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 31, 32, 36, 43, 97 Abs. 1, 104; ArbGG §§ 2 Abs. 2, 48; GVG § 17a
