Rechtsprechung zu § 68 ArbGG
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BAG, 04.05.2006 - 8 AZR 311/05

Schadensersatz aus Arbeitnehmerhaftung - Arztfehler

Tatbestand: Die Parteien streiten über Regressansprüche der Klägerin wegen ärztlicher Behandlungsfehler im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes C K am 28. September 1987.

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BAG, 25.04.2006 - 3 AZR 78/05

Anrechnung von Vordienstzeiten

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Höhe des dem Kläger zustehenden Insolvenzsicherungsanspruchs. Während der beklagte Pensions-Sicherungs-Verein bei der ratierlichen Berechnung nach § 7 Abs. 2 Satz 3 iVm. § 2 BetrAVG eine Betriebszugehörigkeit vom 1. November 1967 bis zum 30. Juni 1994 ...

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BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 254/00

Beschäftigungszeit einer Freundschaftspionierleiterin

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Anrechnung von Beschäftigungszeiten nach § 19 BAT-O.

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BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 443/91

Rechtsmittel gegen inkorrekte Rechtswegentscheidung

1. Entscheidet das Arbeitsgericht entgegen § 48 Abs. 1 ArbGG, § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG, jeweils in der Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2309) trotz Rüge einer Partei über die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht vorab durch Beschluß, sondern in den Gründen des der Klage stattgebenden Urteils, so kann die beklagte Partei hiergegen wahlweise sofortige Beschwerde oder Berufung einlegen.

2. Wird Berufung eingelegt, so darf das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit nicht an das Arbeitsgericht zurückverweisen; § 65 ArbGG n. F. steht in diesem Fall einer eigenen Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht entgegen.

a. Bejaht das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges, hat es dies vorab durch Beschluß auszusprechen. Läßt es hiergegen gemäß § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG n. F., § 78 Abs. 2 ArbGG n. F. die weitere Beschwerde zu, hat es das Verfahren bis zur Entscheidung hierüber auszusetzen. Anderenfalls hat es in der Hauptsache durch Urteil zu entscheiden.

b. Hält das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Rechtsweges nicht für gegeben, so hat es dies ebenfalls durch Beschluß auszusprechen und unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges zu verweisen. Läßt es hiergegen keine weitere Beschwerde zu, ist der Beschluß rechtskräftig und bindet das Gericht, an das verwiesen wurde, hinsichtlich des Rechtsweges.

ArbGG §§ 48, 65; GVG § 17a

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BAG, 26.06.2008 - 6 AZR 478/07

Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung - Berufung gegen ein zu Unrecht ergangenes Zweites Versäumnisurteil - Fortbestehen der Prozessvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision über die Frage, ob der Beklagte das zweite Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts, das nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten ergangen ist, mit einer zulässigen Berufung durch seinen bereits vor Insolvenzeröffnung ...

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BAG, 08.11.2007 - 2 AZR 314/06

Kündigungsschutz - Klagefrist

Der tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Ausschluss der ordentlichen Kündigung zählt zu den Unwirksamkeitsgründen einer vom Arbeitgeber ausgesprochenen ordentlichen Kündigung, die gemäß §§ 4, 6 nF KSchG rechtzeitig prozessual geltend gemacht werden müssen.

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BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 492/06

Fehlende Antragstellung - Säumnis - Konkurrentenklage

1. Ergibt sich der Wille des Prozessvertreters des (Rechtsmittel-) Beklagten zur Abwehr des Sachantrags des (Rechtsmittel-) Klägers aus seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, so liegt keine Säumnis des (Rechtsmittel-) Beklagten vor, wenn dessen Prozessbevollmächtigter erklärt, er trete nunmehr nicht mehr für den (Rechtsmittel-) Beklagten auf.

2. Das (Rechtsmittel-) Gericht darf in einem solchen Falle auch dann durch kontradiktorisches Urteil zu Gunsten des (Rechtsmittel-) Klägers entscheiden, wenn dieser nur den Erlass eines Versäumnisurteils gegen den (Rechtsmittel-) Beklagten beantragt hatte.

3. Art. 33 Abs. 2 GG gewährleistet den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern. Der öffentliche Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, stets alle Stellen auszuschreiben und nach den Kriterien der Bestenauswahl zu besetzen. Vielmehr ist der Arbeitgeber frei, zwischen Umsetzungen, Versetzungen oder Beförderungen zu wählen. Soweit Beförderungsbewerbungen zugelassen sind, hat eine Auswahl nach den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG stattzufinden.

4. Durch eine Dienstvereinbarung kann das sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebende grundrechtsgleiche Recht auf rechtsfehlerfreie Durchführung des Bewerberauswahlverfahrens nicht eingeschränkt werden.

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BAG, 18.01.2007 - 8 AZR 250/06

Schadensersatzanspruch einer Bank gegen einen Wertpapierhändler wegen Nichtbeachtung einer "Stop-Loss-Order" eines Kunden

Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten als ihren früheren Arbeitnehmer auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

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BAG, 18.10.2006 - 2 AZR 563/05

Aufnahme eines Kündigungsschutzprozesses nach Unterbrechung wegen Insolvenzeröffnung

1. Ein Kündigungsschutzrechtsstreit wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen, weil eine Kündigungsschutzklage immer die Insolvenzmasse betrifft, da sie den Weg für vermögensrechtliche Ansprüche ebnet.

2. Betrifft eine Bestandsschutzstreitigkeit (Einhaltung der Kündigungsfrist) lediglich einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung, so kann der Rechtsstreit nur nach Durchführung des insolvenzrechtlichen Feststellungsverfahrens wieder aufgenommen werden.

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BAG, 08.03.2006 - 10 AZR 186/05

Eingruppierung - Gewerkschaftssekretär

Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers ab 1. Januar 2002.

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