Rechtsprechung zu § 84 ArbGG
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BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann sich auch durch ein Ereignis erledigen, das schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

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BAG, 23.11.2000 - 2 AZR 547/99

Änderungskündigung - Pauschalierte Mehrarbeitsvergütung

Entschließt sich der Arbeitgeber, Mehrarbeit verstärkt durch Freizeitausgleich abzugelten, so kann dies je nach den Umständen eine Änderungskündigung mit dem Ziel sozial rechtfertigen, von der vereinbarten pauschalierten Mehrarbeitsvergütung zur "Spitzabrechnung" der tatsächlich geleisteten Mehrarbeit überzugehen.

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BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08

Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen Richter; Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden.

1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen.

2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.

BPersVG §§ 83, 84; ArbGG §§ 72b, 91, 92b; ZPO § 315

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BAG, 15.04.2008 - 1 ABR 14/07

Versetzung - Feststellungsinteresse

Gründe: A. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Änderung einer generellen Vertretungsregelung.

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BAG, 05.12.2007 - 7 ABR 72/06

Anwendbarkeit des Betriebsverfassungsgesetzes auf ein von einem Mitglied des Diakonischen Werkes betriebenes Krankenhaus - Nebenintervention im Beschlussverfahren

1. Das Betriebsverfassungsgesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten karitativen und erzieherischen Einrichtungen. Die Zuordnung iSd. § 118 Abs. 2 BetrVG setzt eine institutionelle Verbindung zwischen der Kirche und der Einrichtung voraus, auf Grund derer die Kirche über ein Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten verfügt, um auf Dauer eine Übereinstimmung der religiösen Betätigung der Einrichtung mit kirchlichen Vorstellungen gewährleisten zu können.

2. Das erforderliche Mindestmaß an Einflussmöglichkeiten der Evangelischen Kirche auf die religiöse Tätigkeit in der Einrichtung wird nicht allein durch die Mitgliedschaft der Einrichtung oder ihres Rechtsträgers im Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche begründet. Dies ist nur der Fall, wenn das Diakonische Werk seinerseits über entsprechende Einflussmöglichkeiten gegenüber der Einrichtung oder ihrem Rechtsträger verfügt.

3. Die Heranziehung der Vorschriften der ZPO über die Nebenintervention ist im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG durch die Verfahrensregelungen in § 81, § 83 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 ArbGG ausgeschlossen.

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BAG, 13.03.2007 - 1 ABR 24/06

Rechtliches Interesse an Entscheidung über Tarifzuständigkeit

Das rechtliche Interesse für den Antrag eines einzelnen Arbeitgebers, die tarifliche Unzuständigkeit einer Gewerkschaft festzustellen, setzt voraus, dass die Gewerkschaft gegenüber dem Antragsteller Befugnisse wahrnimmt oder wahrzunehmen beabsichtigt, für die es ihrer Tarifzuständigkeit bedarf.

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BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 11.05

Gründe: I Der am … geborene Beschäftigte … B. war in der Zeit vom 15. Februar 1991 bis 31. März 1994 Leiter des Rechenzentrums bei der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein. Aufgrund des Dienstvertrages vom 15. August 1991 war er auf unbestimmte Zeit angestellt. Zum 16. Juni 1997 ...

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BVerwG, 22.03.2006 - 6 P 10.05

Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein; Vorstand als Dienststellenleiter; Beteiligung eines Beschäftigten im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren; leitender Angestellter.

1. Der Vorstand der Kassenärztlichen Vereinigung Schleswig-Holstein ist Dienststellenleiter nach § 8 Abs. 5 Satz 1 MBG SH.

2. Streiten Dienststelle und Personalrat im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren darüber, ob eine bestimmte Beschäftigte leitende Angestellte nach § 84 Abs. 1 MBG SH ist, so ist diese Beschäftigte nicht am Verfahren zu beteiligen.

3. Ein Beschäftigter ist leitender Angestellter im Sinne von § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MBG SH, wenn er nach Dienststellung und Dienstvertrag durch die Wahrnehmung von Schlüsselaufgaben kraft seiner leitenden Funktion maßgeblichen Einfluss auf die Führung des Unternehmens ausübt, er dabei eigenen Entscheidungsspielraum hat und die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben seine Tätigkeit prägt.

MBG SH §§ 8, 84

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BAG, 01.12.2004 - 7 ABR 27/04

Betriebsratswahl - Gerichtliche Ersetzung des Wahlvorstands - Rechtsschutzinteresse

Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung eines Wahlvorstands zur Durchführung einer Betriebsratswahl.

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BAG, 29.09.2004 - 1 ABR 39/03

Mitbestimmung bei Versetzungen im Gemeinschaftsbetrieb

Führen mehrere Unternehmen mit jeweils weniger als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern gemeinsam einen Betrieb, in dem insgesamt mehr als zwanzig wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt sind, so ist die Vorschrift des § 99 BetrVG auf Versetzungen in diesem Betrieb analog anwendbar.

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