Rechtsprechung zu § 85 ArbGG
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BAG, 23.09.2003 - 1 ABR 35/02

Eingruppierung in Vergütungsordnung

1. Im Gemeinschaftsbetrieb besteht das Mitbestimmungsrecht bei der Eingruppierung nach § 99 BetrVG ausschließlich gegenüber dem Vertragsarbeitgeber des betroffenen Arbeitnehmers.

2. Voraussetzung für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Eingruppierung ist die Anwendbarkeit einer Vergütungsordnung auf das Arbeitsverhältnis des betroffenen Arbeitnehmers. Geht ein Betrieb oder Betriebsteil von einem tarifgebundenen auf einen nicht tarifgebundenen Arbeitgeber über, ist der neue Arbeitgeber bei Neueinstellungen nicht bereits wegen des Betriebsübergangs an die tarifliche Vergütungsordnung gebunden. Die Anwendbarkeit der tariflichen Vergütungsordnung auf Neueinstellungen bedarf in diesem Fall vielmehr eines zusätzlichen Geltungsgrundes.

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BVerwG, 25.06.2003 - 6 P 1.03

Fortgeltung einer Dienstvereinbarung; Vereinigung von Krankenkassen.

Vereinigt sich eine große Krankenkasse mit einer kleinen, so gilt eine bei der großen Kasse bestehende Dienstvereinbarung fort, wenn deren Dienststellen bei gleichzeitiger Auflösung der Dienststellen der kleinen Kasse unverändert weiter bestehen oder der Dienststellenorganismus der großen Kasse seine Identität wahrt.

BPersVG § 73; SGB V §§ 144, 168 a

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BAG, 29.06.2000 - 8 ABR 44/99

1. Das Beschlussverfahren zum Kündigungsschutz gem. § 126 InsO ist auch dann zulässig, wenn die Kündigung der im Antrag bezeichneten Arbeitnehmer schon vor Einleitung des Verfahrens erfolgt ist.

2. Die gerichtliche Prüfung im Beschlussverfahren erstreckt sich auch auf die Kündigungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters.

InsO §§ 22, 126, 127, 128; BGB § 613a; KSchG § 1

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BAG, 06.06.2000 - 1 ABR 21/99

Rechtskraft - Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung

1. Die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung ist in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich nicht begrenzt.

2. Jedenfalls bei gerichtlichen Entscheidungen mit Dauerwirkung wirkt die materielle Rechtskraft aber nur solange, wie sich die entscheidungserheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht wesentlich ändern.

3. Eine solche wesentliche Änderung lag hinsichtlich der Gewerkschaftseigenschaft einer Arbeitnehmervereinigung in der Aufnahme der von der Rechtsprechung entwickelten maßgeblichen Kriterien in den Willen des Gesetzgebers durch die Ratifizierung des Staatsvertrages mit der DDR über die Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.

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