Rechtsprechung zu § 9 ArbGG
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BAG, 08.06.2000 - 2 AZR 584/99
Urteil ohne Gründe - nachträgliche Zustellung
1. Im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt mit Ablauf der Fünf-Monatsfrist der §§ 516, 552 ZPO nicht die Berufungs- bzw Revisionsfrist, sondern wegen Fehlens der vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung die Jahresfrist des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (Bestätigung von BAG 5. März 1997 4 AZR 532/ 95 = BAGE 85, 208).
2. Wird innerhalb von 16 Monaten nach Verkündung das Urteil mit ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zugestellt, so läuft ab Zustellung die Berufungs- bzw Revisionsfrist.
3. Bei einer späteren Zustellung des Urteils bleibt es bei der Frist von 17 Monaten nach §§ 516, 552 ZPO; § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (im Anschluß an BAG 23. November 1994 - 4 AZR 743/ 93 - AP ArbGG 1979 § 9 Nr. 12 = EzA ArbGG 1979 § 9 Nr. 9).
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BAG, 02.07.1981 - 2 AZR 324/79
Die Ausschlußfrist von einem Jahr für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach ZPO § 234 Abs. 3 hat zwar grundsätzlich absoluten Charakter. Sie ist aber nach ihrem Zweck, Prozeßverschleppung zu verhindern und die Gefährdung der Rechtskraft zu verhüten, dann nicht anzuwenden, wenn das Revisionsgericht im Arbeitsgerichtsverfahren aus allein in der Sphäre des Gerichts liegenden Gründen nicht innerhalb eines Jahres darüber entschieden hat, ob die Revision form- und fristgerecht eingelegt worden ist und beide Parteien auf Grund gerichtlicher Verfügungen der Auffassung sein können, der Rechtsstreit werde demnächst materiellrechtlich entschieden.
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BAG, 03.11.2004 - 4 AZR 531/03
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, gemäß Anhang zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer in der kunststoffverarbeitenden Industrie in Bayern vom 1. April 1997 nach Austritt der Beklagten aus dem Arbeitgeberverband der kunststoffverarbeitenden Industrie in ...
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BAG, 28.10.2004 - 8 AZR 492/03
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Fehlt es an der Zustellung eines vollständig abgefassten Urteils eines Arbeitsgerichts, beginnt die Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung. In diesem Fall endet die Berufungsfrist sechs Monate und die Berufungsbegründungsfrist sieben Monate nach Verkündung.
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BAG, 13.04.2005 - 5 AZB 76/04
Fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung
Gründe: A. Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche und Karenzentschädigung.
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BAG, 05.02.2004 - 8 AZR 112/03
Entschädigung wegen geschlechtsbezogener Diskriminierung bei Einstellung
Bedient sich der Arbeitgeber zur Stellenausschreibung eines Dritten - z. B. der Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit - und verletzt dieser die Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung, so ist dem Arbeitgeber dieses Verhalten in der Regel zuzurechnen.
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BAG, 06.07.2005 - 4 AZR 35/04
Berufungsfrist bei nicht zugestelltem Urteil
Tatbestand: Die Klägerin ist Lehrerin mit den Fächern Englisch und Französisch und Lehrbefähigung für die Sekundarstufen I und II. Sie arbeitet seit dem 1. August 2001 an einer Gesamtschule des beklagten Landes und wird von diesem nach VergGr. III BAT vergütet. Sie erhebt Anspruch auf Vergütung ...
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BAG, 24.10.2006 - 9 AZR 709/05
Berufungsfrist - Fristversäumung - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Berechtigung der Klägerin, am Request-Verfahren teilzunehmen.
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BAG, 02.06.2005 - 2 AZR 177/04
Berufungsfrist; Wiedereinsetzung
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten oder zur englischen Tochtergesellschaft der Beklagten gestanden hat und ob dieses auf Grund entsprechender Erklärungen der Tochtergesellschaft beendet worden ist.
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BAG, 09.07.2003 - 5 AZN 316/03
Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtsmittelbelehrung
Gründe: I. Die Parteien streiten über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses und über Vergütungsansprüche. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers dem Zahlungsantrag teilweise stattgegeben. Es ...
