Rechtsprechung zu § 9 ArbGG
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BAG, 17.02.2003 - 5 AZB 37/02
Rechtsweg
Im Beschwerdeverfahren nach § 17a Abs. 4 GVG ist eine Zurückverweisung der Rechtssache vom Landesarbeitsgericht an das Arbeitsgericht unzulässig.
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BAG, 26.09.2002 - 5 AZB 15/02
Rechtsweg - Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde; Zuständigkeit bei Klagen gegen Pensions-Sicherungsverein aG
Die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG an den obersten Gerichtshof des Bundes ist seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S 1887) am 1. Januar 2002 eine Rechtsbeschwerde i. S. v. §§ 574 ff. ZPO n. F.
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BAG, 14.02.2002 - 9 AZB 2/02
Richterablehnung - Rechtsmittel
Gründe: I. Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für Vorstellungsgespräche, die nach Behauptung des Klägers von der Beklagten veranlaßt worden sind. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 31. Oktober 2000 abgewiesen. Im November 2000 hat der Kläger die Wiederaufnahme des ...
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BVerfG, 26.03.2001 - 1 BvR 383/00
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen zwei Beschlüsse des Bundesarbeitsgerichts im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegen die Berufungsentscheidung eines Landesarbeitsgerichts, die der Beschwerdeführerin in vollständiger Fassung erst mehr als 18 Monate nach Verkündung ...
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BFH, 19.12.2000 - VII R 7/99
1. Wird ein Rechtsbehelf fehlerhaft an eine andere als die in der Rechtsbehelfsbelehrung benannte Behörde adressiert, so ist weder das Verhalten der empfangenden Behörde bei der Weiterleitung noch die Verzögerung des Eingangs bei der zuständigen Behörde geeignet, die Sorgfaltspflichtverletzung des Absenders oder die Kausalität seines Verhaltens für die Fristversäumnis entfallen zu lassen.
2. Die einen fehlgeleiteten Schriftsatz empfangende Behörde ist nicht verpflichtet, diesen auf seinen rechtlichen Gehalt zu überprüfen, ggf. den richtigen Adressaten zu ermitteln und das Schriftstück unverzüglich weiterzuleiten.
3. Eine etwaige Fehlleistung der unzuständigen Behörde bei der Weiterleitung eines Rechtsbehelfs führt im Fall der Fristversäumnis jedenfalls bei einer falschen Bezeichnung der Rechtsbehelfsbehörde in der Regel nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
AO 1977 § 110 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 357 Abs. 2
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BVerfG, 25.09.2000 - 1 BvR 464/00
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine gerichtliche Entscheidung, mit der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt und die Berufung als unzulässig verworfen worden ist.
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BAG, 10.05.2000 - 8 AZB 6/00
Unzulässige Berufung
Gründe: I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 1. 161, 30 DM wegen nicht rechtzeitiger und unvollständiger Drittschuldnererklärung gemäß § 840 Abs. 2 ...
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BAG, 20.01.2000 - 2 ABR 30/99
Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz
Im Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz (§ 126 InsO) kann das Rechtsbeschwerdegericht entsprechend § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO den Rechtsstreit an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts zurückverweisen. Eine Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht ist ausgeschlossen.
Haben die Betriebspartner einen Interessenausgleich nach § 125 InsO abgeschlossen, so ist ein späteres Beschlußverfahren zum Kündigungsschutz nach § 126 InsO gleichwohl zulässig, wenn wegen einer weiteren Betriebsänderung ein Interessenausgleich nicht zustande kommt.
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BGH, 09.12.1999 - IX ZR 129/99
a) Zum Beginn der Verjährung im Sinne des § 51 b BRAO bei Versäumung der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG.
b) Der Rechtsanwalt, der seinen Auftraggeber pflichtwidrig nicht auf einen möglichen Regreßanspruch und dessen Verjährung hingewiesen hat, muß beweisen, daß der Mandant nicht belehrungsbedürftig war.
c) Zur haftungsausfüllenden Kausalität für einen Regreßanspruch gegen einen Rechtsanwalt, der die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 72 a ArbGG versäumt hat.
BGB § 675; BRAO § 51 b
