Rechtsprechung zu § 91 ArbGG
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BVerwG, 09.07.2008 - 6 PB 17.08

Abfassung des zweitinstanzlichen Beschlusses; Unterschrift der ehrenamtlichen Richter; Verhinderungsvermerk des Vorsitzenden.

1. Ob ein ehrenamtlicher Richter vom Zeitpunkt des Vorliegens der unterschriftsreifen Entscheidung aus gesehen auf Dauer oder für eine längere Zeit an der Unterschriftsleistung gehindert ist, ist unabhängig von einem etwa bevorstehenden Ablauf der 5-Monatsfrist des § 92b ArbGG zu beurteilen.

2. Jedenfalls bei einer Verhinderung von nicht mehr als einer Woche kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Unterschrift eines derart verhinderten ehrenamtlichen Richters durch den Vorsitzenden des Fachsenats ersetzt werden kann.

BPersVG §§ 83, 84; ArbGG §§ 72b, 91, 92b; ZPO § 315

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BAG, 26.04.2005 - 1 ABR 1/04

Mitbestimmung bei Ausgleich für Nachtarbeit

1. Enthält im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine Sachverhaltsfeststellungen, so führt dies regelmäßig zu seiner Aufhebung und zur Zurückverweisung der Sache. Eine Ausnahme gilt, wenn für das Bundesarbeitsgericht der Streitstoff, über den das Landesarbeitsgericht entschieden hat, zuverlässig feststellbar ist.

2. Der Betriebsrat hat bei der Ausgestaltung des vom Arbeitgeber gemäß § 6 Abs. 5 ArbZG geschuldeten Ausgleichs für Nachtarbeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt nur dann, wenn der Tarifvertrag eine abschließende Ausgleichsregelung i. S. v. § 6 Abs. 5 ArbZG enthält.

3. Eine tarifliche Regelung, die sich darin erschöpft, den Anspruch auf Nachtarbeitszuschlag auszuschließen, ist keine Ausgleichsregelung i. S. d. § 6 Abs. 5 ArbZG. In diesem Fall reduziert sich die gesetzlich eröffnete Wahlmöglichkeit auf die Gewährung von Freizeitausgleich. Bei dessen Ausgestaltung hat der Betriebsrat mitzubestimmen.

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BAG, 23.01.2008 - 1 ABR 64/06

Einseitige Erledigungserklärung im Beschlussverfahren

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren kann sich auch durch ein Ereignis erledigen, das schon vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.

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BAG, 28.02.2003 - 1 AZB 53/02

Rechtsbeschwerde im Rahmen des Beschlußverfahrens

Seit der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Änderung des Beschwerderechts kann das Landesarbeitsgericht auch im arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren die Rechtsbeschwerde gegen verfahrensbegleitende Beschlüsse jedenfalls dann zulassen, wenn es als Rechtsmittelgericht über eine sofortige Beschwerde nach § 78 ArbGG i. V. m. § 83 Abs. 5 ArbGG entscheidet.

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