Rechtsprechung zu § 1 ArbZG
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BAG, 14.10.2004 - 6 AZR 564/03

Tarifliche Wochenarbeitszeit für Hausmeister

Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifliche Wochenarbeitszeit und die dafür zu entrichtende Vergütung.

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BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

Aus der Richtlinie 93/ 104/ EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 und aus der Rechtsprechung des EuGH hierzu folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst iSd. ArbZG wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienst und sog Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.

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BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02

Vergütung von Bereitschaftsdienst

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von Bereitschaftsdienst.

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BAG, 05.09.2002 - 9 AZR 202/01

Nachtarbeit - Zuschlag - Angemessenheit

Der Arbeitgeber hat das Wahlrecht, ob er den gesetzlich bestimmten Anspruch des Nachtarbeitnehmers auf Ausgleichsleistungen (§ 6 Abs. 5 ArbZG) durch eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das dem Arbeitnehmer für die Nachtarbeit zustehende Bruttoarbeitsentgelt erfüllt.

Das Wahlrecht erlischt nicht infolge Zeitablaufs, wenn zwischen der Leistung der Nachtarbeit und der Erfüllung des Anspruchs des Arbeitnehmers ein erheblicher zeitlicher Abstand (hier: vier Jahre) liegt.

Bei der Bemessung der Höhe des vom Arbeitgeber geschuldeten "angemessenen" Zuschlags ist nicht ohne weiteres von den Festlegungen in dem einschlägigen Tarifvertrag auszugehen. Diese können als Orientierungshilfe dienen.

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BAG, 12.12.2001 - 5 AZR 294/00

Ersatzruhetage für Wochenfeiertage

1. Ein Ersatzruhetag kann gem § 11 Abs. 3 ArbZG auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Eine bezahlte Freistellung kann nicht verlangt werden.

2. Sieht ein bei Inkrafttreten des ArbZG bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag für die Beschäftigung an Feiertagen keinen Freizeitausgleich, wohl aber einen Vergütungszuschlag vor, so verdrängt diese tarifliche Regelung den Anspruch auf Ersatzruhetage gem § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG (§ 25 Satz 3 iVm Satz 1 ArbZG). Auf die Höhe des Zuschlags kommt es grundsätzlich nicht an.

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BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.

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BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00

Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause

Nach Nr. 43 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP, wonach Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren ist. Der für diese Zeit ohne Arbeitsleistung gezahlte Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 und Nr. 93 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts (und Urlaubsgelds) einzubeziehen.

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BAG, 20.06.2000 - 9 AZR 437/99

Urlaubsentgelt und Rufbereitschaft

Bei der Bemessung des Urlaubsentgelts nach § 15 Ziff 1, § 20 Ziff 1. 2 Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen (MTV Stahl) vom 15. 3. 1989 ist die Vergütung für Rufbereitschaft als variabler Lohnbestandteil zu berücksichtigen.

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