Rechtsprechung zu § 16 ArbZG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
5
BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02

Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit"

Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.

Volltext bei lexetius.com

2
von
5
BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

Aus der Richtlinie 93/ 104/ EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 und aus der Rechtsprechung des EuGH hierzu folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst iSd. ArbZG wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienst und sog Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.

Volltext bei lexetius.com

3
von
5
BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02

Vergütung von Bereitschaftsdienst

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von Bereitschaftsdienst.

Volltext bei lexetius.com

4
von
5
BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02

Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz

Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.

Volltext bei lexetius.com

5
von
5
BAG, 11.11.1998 - 5 AZR 63/98

Tarifliche Ausschlußfrist

1. Bestimmt ein Tarifvertrag, daß Ansprüche dann nicht wegen Versäumung der Ausschlußfrist erlöschen, wenn der Tarifvertrag "dem Arbeitnehmer nicht ausgehändigt oder im Betrieb nicht ausgelegt oder ausgehängt ist", so genügt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht dadurch, daß er den Tarifvertrag zusammen mit Arbeitsanweisungen in einen allgemein zugänglichen mit "Info" beschrifteten Ordner ablegt.

2. Ob an dem Senatsurteil vom 5. November 1963 (- 5 AZR 136/ 63 - AP Nr. 1 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag) festzuhalten ist, wonach der Arbeitgeber seiner Verpflichtung aus § 8 TVG dadurch genügt, daß er den Tarifvertrag dem Arbeitnehmer zugänglich macht, bleibt unentschieden.

Allgemeinverbindliche Manteltarifverträge für den Hessischen Einzelhandel vom 31. März 1994, gültig ab 1. Januar 1994 und vom 24. September 1996, gültig ab 1. Januar 1996 § 18, § 20; TVG § 8

Volltext bei lexetius.com

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht