Rechtsprechung zu § 2 ArbZG
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BSG, 10.02.2005 - B 10 EG 5/03 R

Erziehungsgeld - volle Erwerbstätigkeit - Arbeitszeit - Lehrerin - Pflichtstunden - Unterrichtsverpflichtung - Berechnung der wöchentlichen Arbeitszeit - Verhältnisberechnung - sonstige berufstypische Aufgaben - wöchentliche Stillstunden

Tatbestand: Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf Bundeserziehungsgeld (Erzg) nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) in den Monaten März und April 2001.

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BAG, 14.12.2004 - 9 AZR 33/04

Zusatzurlaub - Ablösung

Tatbestand: Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Zusatzurlaub.

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EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Richtlinie 93/ 104/ EG - Begriffe 'Arbeitszeit und 'Ruhezeit - Bereitschaftsdienst eines Arztes in einem Krankenhaus

1. Die Richtlinie 93/ 104/ EG des Rates vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung ist dahin auszulegen, dass der Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leistet, in vollem Umfang Arbeitszeit im Sinne dieser Richtlinie darstellt, auch wenn es dem Betroffenen in Zeiten, in denen er nicht in Anspruch genommen wird, gestattet ist, sich an seiner Arbeitsstelle auszuruhen, so dass die Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer während eines Bereitschaftsdienstes untätig ist, als Ruhezeit eingestuft werden.

2. Die Richtlinie 93/ 104 ist ferner dahin auszulegen, dass - sie unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die bei einem in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus geleisteten Bereitschaftsdienst - gegebenenfalls über einen Tarifvertrag oder eine aufgrund eines Tarifvertrags getroffene Betriebsvereinbarung - einen Ausgleich nur der Bereitschaftsdienstzeiten zulässt, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich eine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat; - eine Kürzung der täglichen Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden durch Ableistung eines Bereitschaftsdienstes, der zur regelmäßigen Arbeitszeit hinzukommt, nur dann unter die Abweichungsbestimmungen in Artikel 17 Absatz 2 Nummer 2. 1 Buchstabe c Ziffer i dieser Richtlinie fällt, wenn den betroffenen Arbeitnehmern gleichwertige Ausgleichsruhezeiten im unmittelbaren Anschluss an die entsprechenden Arbeitsperioden gewährt werden; - eine solche Kürzung der täglichen Ruhezeit darüber hinaus in keinem Fall zu einer Überschreitung der in Artikel 6 der Richtlinie festgesetzten Höchstdauer der wöchentlichen Arbeitszeit führen darf.

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BAG, 11.10.2000 - 5 AZR 122/99

Waschen und Umkleiden als Arbeitszeit

1. Waschen und Umkleiden sind in der Regel, sofern nichts anderes vereinbart ist, keine Hauptleistungspflichten des Arbeitnehmers, für die der Arbeitgeber nach § 611 BGB eine Vergütung zu gewähren hätte.

2. Werden diese Tätigkeiten vom Arbeitnehmer verlangt, kann es sich zwar um Dienstleistungen nach § 612 Abs. 1 BGB handeln, diese sind regelmäßig aber nicht nur gegen eine Vergütung zu erwarten.

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BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 616/06

Arbeitszeit und Entgelt - Werksfeuerwehr in der chemischen Industrie

Tatbestand: Die Parteien streiten über Ansprüche auf Vergütung von Bereitschaftsruhezeit, auf verschiedene Vergütungszuschläge und auf zusätzlichen Urlaub sowie um die tarifliche Eingruppierung.

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BGH, 20.02.2008 - XII ZR 101/05

Die Abänderung eines wegen mutwilliger Aufgabe einer gut bezahlten Arbeitsstelle auf fiktiver Grundlage ergangenen Unterhaltsurteils ist nicht bereits mit der Behauptung zulässig, der Abänderungskläger genüge inzwischen seiner Erwerbsobliegenheit, verdiene aber weniger als zuvor. Erforderlich ist vielmehr, dass der Abänderungskläger geltend macht, er hätte die frühere Arbeitsstelle inzwischen aus anderen Gründen verloren.

ZPO § 323 Abs. 1 und 2

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BAG, 28.06.2007 - 6 AZR 851/06

Arbeitsvertragliche Bezugnahme auf Bezirkszusatztarifvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten über den Umfang der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit des Klägers.

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BAG, 21.11.2006 - 9 AZR 176/06

Schwerbehinderter Arbeitnehmer - Freistellung von Mehrarbeit

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, in welchem zeitlichen Umfange die Klägerin wöchentlich zur Arbeitsleistung verpflichtet ist.

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BAG, 20.04.2005 - 4 AZR 285/04

Vergütungsrechtliche Behandlung von Wendezeiten in Nahverkehrs-Tarifvertrag

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob das beklagte Nahverkehrsunternehmen verpflichtet ist, auch nach dem 18. April 2003 Wendezeiten an der Endhaltestelle in vollem Umfang als Arbeitszeit zu vergüten.

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BAG, 25.01.2005 - 9 AZR 44/04

Urlaubskassenverfahren des Baugewerbes - betrieblicher Geltungsbereich

1. Eine in der Berufungsinstanz erhobene Widerklage, die sich auf neues Vorbringen stützt, ist nur zulässig, wenn die Berücksichtigung der neuen Tatsachen nach § 67 ArbGG zugelassen ist.

2. Bis zum 31. Dezember 2003 waren nach § 1 AEntG die das Urlaubskassenverfahren regelnden allgemeinverbindlichen Tarifverträge des Baugewerbes auf Arbeitsverhältnisse entsandter Arbeitnehmer anwendbar, soweit in einem Betrieb oder in einer selbständigen Betriebsabteilung i. S. d. § 211 Abs. 1 SGB III zumindest überwiegend baugewerbliche Leistungen erbracht wurden. Zusätzlich mussten die Voraussetzungen des Geltungsbereichs der Tarifverträge des Baugewerbes erfüllt sein. Mit der zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Neuregelung ist die Erweiterung des Betriebsbegriffs im AEntG entfallen. § 1 Abs. 1 Satz 1 AEntG verweist jetzt auf den im fachlichen Geltungsbereich der allgemeinverbindlichen Tarifverträge verwandten Betriebsbegriff.

3. Die Erstreckung nach § 1 Abs. 1 AEntG findet nur statt, soweit die Tarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt sind. Fällt ein Betrieb unter den betrieblichen Geltungsbereich der am 17. Januar 2000 mit Wirkung vom 1. Juni 1999 eingeführten Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit, ist das Urlaubskassenverfahren auf Arbeitsverhältnisse der dem Betrieb zuzuordnenden Arbeitnehmer nicht anwendbar.

4. Die im Anhang der Allgemeinverbindlicherklärung enthaltene Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeit für Betriebe der Metallindustrie stellt allein auf die fachliche Ausrichtung von Betrieben, nicht auf die selbständiger Betriebsabteilungen ab.

5. Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 AEntG ist zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden. Sie kann auch für Zeiträume davor nicht mehr angewandt werden.

6. Die Eintragung einer Zweigniederlassung in das Handelsregister begründet nach § 15 Abs. 3 HGB ein Vertrauen Dritter dahingehend, dass die Niederlassung tatsächlich selbständig geführt wird.

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