Rechtsprechung zu § 22 ArbZG
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BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02
Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst
Aus der Richtlinie 93/ 104/ EG des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 23. November 1993 und aus der Rechtsprechung des EuGH hierzu folgt nicht, dass Bereitschaftsdienst iSd. ArbZG wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden muss. Die Arbeitsvertragsparteien sind frei, für Bereitschaftsdienst und sog Vollarbeit unterschiedliche Vergütungssätze vorzusehen.
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BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 503/02
Vergütung von Bereitschaftsdienst
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von Bereitschaftsdienst.
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BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00
Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit
Die arbeitsvertragliche Klausel, eine Nebenbeschäftigung bedürfe der Zustimmung des Arbeitgebers, stellt die Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit unter Erlaubnisvorbehalt. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zustimmung des Arbeitgebers, wenn die Aufnahme der Nebentätigkeit betriebliche Interessen nicht beeinträchtigt.
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BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause
Nach Nr. 43 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP, wonach Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren ist. Der für diese Zeit ohne Arbeitsleistung gezahlte Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 und Nr. 93 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts (und Urlaubsgelds) einzubeziehen.
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BFH, 19.09.2000 - 1 C 17.99
Wirtschaftsverwaltungsrecht; Arbeitszeitrecht
Rechtsschutzinteresse; Klagebefugnis; Feststellungsbescheid; Drittschutz; drittschützende Wirkung; öffentlich-rechtliches Arbeitszeitrecht; Sonn- und Feiertagsarbeit; Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen; Verlegbarkeit von Arbeiten auf Werktage; Arbeitsergebnisse; Misslingen von Arbeitsergebnissen; kontinuierliche Beschäftigung; diskontinuierliche Beschäftigung; Misslingensquote; Ursächlichkeit; Gottesdienstzeiten
1. Arbeitnehmer, die arbeitsvertragsrechtlich an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sind befugt, gegen eine auf Antrag des Unternehmens ergangene behördliche Feststellung zu klagen, dass eine Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zulässig ist.
2. Einem Feststellungsbescheid nach § 13 Abs. 3 Nr. 1 ArbZG i. V. m. § 10 ArbZG darf keine Anordnung über die Beschäftigungszeit unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeiten beigefügt werden.
3. Arbeitsergebnisse eines Produktionsbetriebes sind i. S. des § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG misslungen, wenn sie zu dem vom Arbeitgeber vorgesehenen Zweck nicht brauchbar sind, weil ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausgeschlossen oder wesentlich beeinträchtigt ist. Die Unterbrechung der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen muss ursächlich für eine je nach den betrieblichen Verhältnissen relevante Misslingensquote sein.
4. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässige Sonn- und Feiertagsbeschäftigung setzt ihre Erforderlichkeit zur Verhütung des Misslingens von Arbeitsergebnissen voraus.
5. Sonn- und Feiertagsbeschäftigung ist nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 15 ArbZG zulässig, wenn sie der Produktionssteigerung oder der Verringerung der Produktionskosten dienen oder zumutbare Modernisierungsmaßnahmen entbehrlich machen soll.
ArbZG §§ 1, 9, 10 Abs. 1 Nr. 15, §§ 11, 13 Abs. 3; VwGO § 42 Abs. 2
