Rechtsprechung zu § 4 ArbZG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
18
BAG, 27.04.2000 - 6 AZR 861/98
Arbeitspausen bei Wechselschichten
Nach § 14 Abs. 5 BMT-G II sind bei Wechselschichten nicht nur Kurzpausen in die regelmäßige Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten, sondern auch die nach § 4 ArbZG vorgeschriebenen Arbeitspausen von 30 Minuten Dauer. Dies setzt voraus, daß der Arbeitnehmer Wechselschichtarbeit im Sinne der Begriffsbestimmung in § 67 Nr. 44 BMT-G II leistet.
von
18
BAG, 24.05.2007 - 6 AZR 706/06
Tarifvertragsauslegung - Berücksichtigung bezahlter Kurzzeitpausen bei Krankheit und Urlaub
1. Nach § 2 Abs. 6 Manteltarifvertrag für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. Januar 2003 kann abweichend von § 4 ArbZG die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer (mindestens fünf Minuten) aufgeteilt werden. Nach § 4 Ziff. 1 der Dienstvereinbarung zwischen dem BRK - Kreisverband München und dem Personalrat des BRK - Kreisverband München über eine Kurzzeitpausenregelung vom 1. Januar 2004 sind Kurzzeitpausen Arbeitsunterbrechungen von mindestens fünf und weniger als 15 Minuten, die der Arbeitnehmer nach seinem Ermessen einlegen kann, wenn keine Arbeitsleistung zu erbringen ist.
2. Kurzzeitpausen werden im Gegensatz zu normalen Pausen der Arbeitszeit zugeordnet und sind als solche zu vergüten (§ 4 Ziff. 2 der og. Dienstvereinbarung). Dies gilt auch für Abwesenheitstage bei Krankheit und Urlaub, wie eine Auslegung der Bestimmungen in § 1 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Tarifvertrag über die Arbeitszeit für die Beschäftigten des Bayerischen Roten Kreuzes mit Wirkung vom 1. April 2003 iVm. § 37 Abs. 2, § 47 Abs. 2 BAT ergibt. Die abweichende Regelung in § 6 Ziff. 1 der og. Dienstvereinbarung zu Krankheitstagen ist wegen des geltenden Tarifvorrangs (Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayPVG) (Juris: PersVG BY 1989) unwirksam.
von
18
BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02
Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit
Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche Zuordnung von Bereitschaftsdiensten nicht zuständig.
von
18
BAG, 01.07.2003 - 1 ABR 20/02
Mitbestimmung bei bezahlten tariflichen Kurzpausen
Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzubestimmen.
von
18
BAG, 20.05.2008 - 1 ABR 19/07
Antragsbefugnis im Beschlussverfahren
Gründe: A. Die Beteiligten streiten über die Regelung von Ruhepausen bei sog. Flugumläufen.
von
18
BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02
Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht
1. Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG begrenzt den Umfang der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden. Dazu zählt auch die Zeit eines Bereitschaftsdienstes nach § 15 Abs. 6 Buchst. a BAT.
2. Auch wenn Bereitschaftsdienst nach dem ArbZG vom 6. Juni 1994 keine Arbeitszeit ist, muß ein öffentlicher Arbeitgeber bei der Anordnung von Bereitschaftsdienst wegen des ausnahmsweise geltenden Anwendungsvorrangs des Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG die in dieser Vorschrift geregelte zeitliche Höchstgrenze beachten.
3. Die Richtlinie 93/ 104/ EG betrifft den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz. Zur Frage der Vergütung enthält sie keine Bestimmung. Die Mißachtung einer nach Art. 6 Nr. 2 der Richtlinie 93/ 104/ EG gebotenen zeitlichen Beschränkung des Bereitschaftsdienstes hat keine gesonderte Vergütungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers zur Folge. Auch in einem solchen Fall bestimmt sich die Vergütung ausschließlich nach § 15 Abs. 6 Buchst. a Unterabs. 2 BAT.
von
18
BAG, 29.10.2002 - 1 AZR 603/01
Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen eines Kraftfahrers
1. Eine Ruhepause liegt nur vor, wenn spätestens zu Beginn der Arbeitsunterbrechung auch deren Dauer feststeht.
2. Be- und Entladezeiten, während derer der Kraftfahrer sein Fahrzeug und das Betriebsgelände zwar verlassen darf, einem Arbeitsaufruf aber umgehend nachzukommen hat, sind keine Ruhepausen. Vergütungsrechtlich sind diese Zeiten Arbeitsbereitschaft i. S. v. § 2 Bundesmanteltarifvertrag für den Güter- und Möbelfernverkehr.
von
18
BAG, 26.09.2001 - 10 AZR 714/00
Essensgeldzuschuß für Teilzeitbeschäftigte
Der Ausschluß einer mit drei Vierteln der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten tätigen Arbeitnehmerin vom Bezug eines jährlich im voraus gezahlten pauschalen Essensgeldzuschusses verstößt gegen § 2 Abs. 1 BeschFG, wenn die Anspruchsvoraussetzungen so gestaltet sind, daß alle Beschäftigten einen Zuschuß erhalten, von denen zu erwarten ist, daß sie typischerweise ein Mittagessen während ihrer Arbeitszeit einnehmen, und dies auf die Teilzeitbeschäftigte ebenfalls zutrifft.
von
18
BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 82/00
Betriebsübergang; Betriebsvereinbarung als ablösende Regelung
Eine vor dem Betriebsübergang für einen anderen Betrieb geschlossene Betriebsvereinbarung ist nur dann eine andere Regelung iSd § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn sie der Sache nach denselben Gegenstand regelt und betriebsverfassungsrechtlich im übernommenen Betrieb gilt.
von
18
BAG, 23.01.2001 - 9 AZR 4/00
Urlaubsentgelt; bezahlte Arbeitspause
Nach Nr. 43 des Manteltarifvertrages für die holz- und kunststoffverarbeitende Industrie Rheinland-Pfalz vom 17. März 1992 (MRP) wird Entgelt nur für die Zeit gezahlt, für die Arbeit geleistet wird, es sei denn, tarifliche Vorschriften bestimmen etwas anderes. Eine solche andere Regelung enthält Nr. 14 MRP, wonach Arbeitnehmern im Dreischichtbetrieb eine Pause von mindestens einer halben Stunde ohne Lohnabzug zu gewähren ist. Der für diese Zeit ohne Arbeitsleistung gezahlte Lohn ist als Arbeitsverdienst nach Nr. 88 und Nr. 93 MRP in die Bemessung des tariflichen Urlaubsentgelts (und Urlaubsgelds) einzubeziehen.
