Rechtsprechung zu § 4 ArbZG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
18
BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 505/07
Arbeitszeit - Pauschalvergütung von Kraftfahrern des Berliner Senats
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob in der Arbeitszeit des Klägers vergütungspflichtige Pausen enthalten sind.
von
18
BAG, 24.05.2007 - 6 AZR 784/06
Tarifvertragsauslegung - Berücksichtigung bezahlter Kurzzeitpausen bei Krankheit und Urlaub
Tatbestand: Die Parteien streiten nur noch um die Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, in Fällen von Krankheit dem Jahresarbeitszeitkonto des Klägers eine um eine Stunde je ausgefallenem Arbeitstag verringerte Arbeitszeit (entsprechend der Gesamtdauer der je Arbeitstag mitbezahlten ...
von
18
BAG, 15.10.2003 - 4 AZR 594/02
Tarifauslegung - Rufbereitschaftsvergütung, Arbeitsentgelt i. S. v. § 20 MTV Stahl
Tatbestand: Die Tarifvertragsparteien streiten darüber, ob Rufbereitschaftsvergütungen iSd. § 5 Ziff. 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen- und Stahlindustrie von Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bremen, Dillenburg, Niederschelden und Wissen ...
von
18
BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 603/99
Arbeitspausen bei Wechselschichten
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob Arbeitspausen des Klägers in die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit einzurechnen und zu vergüten sind.
von
18
BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 602/07
Vergütung von Pausen- und Wendezeiten im öffentlichen Nahverkehr
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Vergütung von "Pausenzeiten".
von
18
BAG, 25.05.2005 - 5 AZR 319/04
Überstundenvergütung - tarifliche Erschwerniszulage
Tatbestand: Die Parteien streiten in der Revision noch über die Vergütung von Überstunden und die Zahlung tariflicher Erschwerniszuschläge für den Zeitraum von April 2000 bis Oktober 2001.
von
18
BAG, 03.06.2003 - 1 ABR 19/02
Arbeitnehmerdatenschutz - Arbeitszeitschutz
Die dem Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG obliegende Pflicht, die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden zu unterstützen, berechtigt ihn nicht stets und einschränkungslos, den Aufsichtsbehörden die vom Arbeitgeber elektronisch erfaßten tatsächlich geleisteten Arbeitszeiten der Arbeitnehmer namensbezogen mitzuteilen. Aus Gründen des Datenschutzes muß er vielmehr im Einzelfall die Erforderlichkeit der Datenweitergabe prüfen und hierbei die Interessen der betroffenen Arbeitnehmer berücksichtigen.
von
18
BAG, 06.05.2003 - 1 ABR 13/02
Auskunftsanspruch bei "Vertrauensarbeitszeit"
Zur Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgabe nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG benötigt der Betriebsrat im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Ruhezeiten und der tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit Kenntnis von Beginn und Ende der täglichen und vom Umfang der tatsächlich geleisteten wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer.
Der Arbeitgeber hat seinen Betrieb so zu organisieren, daß er die Durchführung der geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen selbst gewährleisten kann. Er muß sich deshalb über die genannten Daten in Kenntnis setzen und kann dem Betriebsrat die Auskunft hierüber nicht mit der Begründung verweigern, er wolle die tatsächliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer wegen einer im Betrieb eingeführten "Vertrauensarbeitszeit" bewußt nicht erfassen.
